WERUG 2020
Gliederung
2. Abschnitt Umsetzung des Art. 14 Abs. 5 lit c und d und Abs. 7 iVm Anhang IX – Teil 2 der Richtlinie 2012/27/EU (Kosten-Nutzen-Analyse) sowie des Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2018/2002 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (Energieeffizienz an erster Stelle)
§ 8 Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Die Behörde kann personenbezogene Daten wie den Familiennamen, den Vornamen, den Titel, das Geburtsdatum, die Kontaktdaten (Wohnsitz, Telefonnummer, E-Mailadresse etc.), die Zustelladresse, die geografische Lage der Anlage, die Zählpunktnummer, die Verbrauchsdaten und die Betriebsdaten der Betreiberin oder des Betreibers, der Parteien des Verfahrens sowie sonstiger in Abs. 2 genannter Personen insoweit verarbeiten, als diese Daten für die Durchführung der Verfahren gemäß § 3 oder zur Erfüllung der Aufsichtstätigkeit der Behörde benötigt werden.
(2) Die Behörde kann nach Abs. 1 verarbeitete Daten übermitteln an:
1. die Beteiligten des Verfahrens,
2. Sachverständige, die in einem Verfahren beigezogen werden,
3.ersuchte oder beauftragte Behörden (§ 55 AVG),
4. Gerichte.
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§ 8 Verarbeitung personenbezogener Daten
…§ 8. (1) Die Behörde kann personenbezogene Daten wie den Familiennamen, den Vornamen, den Titel, das Geburtsdatum, die Kontaktdaten (Wohnsitz, Telefonnummer, E-Mailadresse etc.), die Zustelladresse, die…
§ 18 Umsetzungs- und Durchführungshinweis
…des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz , zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, ABl. Nr. L 315 vom 14. November 2012, S. 1 ff., umgesetzt. (2) Durch § 5 Z…
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