(1) Die Behörde kann personenbezogene Daten wie den Familiennamen, den Vornamen, den Titel, das Geburtsdatum, die Kontaktdaten (Wohnsitz, Telefonnummer, E-Mailadresse etc.), die Zustelladresse, die geografische Lage der Anlage, die Zählpunktnummer, die Verbrauchsdaten und die Betriebsdaten der Betreiberin oder des Betreibers, der Parteien des Verfahrens sowie sonstiger in Abs. 2 genannter Personen insoweit verarbeiten, als diese Daten für die Durchführung der Verfahren gemäß § 3 oder zur Erfüllung der Aufsichtstätigkeit der Behörde benötigt werden.
(2) Die Behörde kann nach Abs. 1 verarbeitete Daten übermitteln an:
1. die Beteiligten des Verfahrens,
2. Sachverständige, die in einem Verfahren beigezogen werden,
3. ersuchte oder beauftragte Behörden (§ 55 AVG),
4. Gerichte.
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