Bei der Stadtplanung (1. Teil der Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930 in der jeweils geltenden Fassung), auch bei der frühzeitigen Raumplanung, ist auf die Integration und den Einsatz von Energie aus erneuerbaren Quellen, auch für die Eigenversorgung mit Elektrizität aus erneuerbaren Quellen und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften sowie die Nutzung unvermeidbarer Abwärme und -kälte, Bedacht zu nehmen. Die Wärme- und Kälteversorgung aus erneuerbaren Quellen ist in die Planung der städtischen Infrastruktur einzubeziehen und es ist eine Abstimmung mit den Netzbetreiberinnen und Netzbetreibern vorzunehmen, damit berücksichtigt wird, wie sich Energieeffizienz- und Laststeuerungsprogramme sowie bestimmte Vorschriften auf die Eigenversorgung mit Elektrizität aus erneuerbaren Quellen und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften sowie auf die Pläne der Netzbetreiberinnen und Netzbetreiber für den Ausbau der Infrastruktur auswirken.
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