(1) Wenn sich im Zusammenhang mit laufenden Genehmigungsverfahren nach landesgesetzlichen Vorschriften für den Bau, den Betrieb und das Repowering von Energieerzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energiequellen Streitigkeiten zwischen der Betreiberin oder dem Betreiber und den sonstigen Parteien des Verfahrens ergeben, hat die Behörde das Verfahren auf Antrag der Betreiberin oder des Betreibers zur Einleitung eines Mediationsverfahrens zu unterbrechen. Die Begriffsbestimmungen des § 13 gelten.
(2) Ab dem Zeitpunkt der Unterbrechung des Verfahrens durch die Behörde werden der Beginn und der Fortlauf von gesetzlichen und behördlichen Fristen des jeweiligen Genehmigungsverfahrens gehemmt. Die Betreiberin oder der Betreiber der Anlage kann jederzeit einen Antrag auf Fortführung des anhängigen Genehmigungsverfahrens stellen. Ab dem Zeitpunkt des Einlangens dieses Antrages bei der Behörde werden die gesetzlichen und behördlichen Fristen fortgesetzt.
(3) Die Ergebnisse des Mediationsverfahrens können der Behörde von den Streitteilen übermittelt und, soweit dies gesetzlich zulässig ist, im weiteren Genehmigungsverfahren und in der Entscheidung der Behörde berücksichtigt werden.
(4) Die Teilnahme am Mediationsverfahren ist freiwillig. Ein Anspruch der Parteien auf Kostenersatz besteht nicht.
(5) Die Unterbrechung nach Abs. 1 darf höchstens 6 Monate in Anspruch nehmen. Nach Ablauf dieser Frist ist das Verfahren jedenfalls fortzuführen.
§ 17 WERUG 2020 · WERUG 2020 · Wiener Energie- und Klimarechts-Umsetzungsgesetz 2020 - WERUG 2020
§ 17 Freiwilliges Mediationsverfahren
…Unterbrechung des Genehmigungsverfahrens § 17. (1) Wenn sich im Zusammenhang mit laufenden Genehmigungsverfahren nach landesgesetzlichen Vorschriften für den Bau, den Betrieb und das Repowering von Energieerzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energiequellen…
§ 16a Besondere Verfahrensbestimmungen für Energieerzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energiequellen
…Modernisierungen des Netzes, die notwendig sind, um die Netzstabilität, -zuverlässigkeit und -sicherheit sicherzustellen; 4. die Dauer etwaiger Rechtsmittelverfahren, gerichtlicher Verfahren oder Mediationsverfahren gemäß § 17. (3) Die Behörde hat nach Einlangen eines Ansuchens nach Abs. 1 die Vollständigkeit zu prüfen. Innerhalb von 45 Tagen nach Einlangen dieses Ansuchens hat…
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