(1) Wenn sich im Zusammenhang mit laufenden Genehmigungsverfahren nach landesgesetzlichen Vorschriften für den Bau, den Betrieb und das Repowering von Energieerzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energiequellen Streitigkeiten zwischen der Betreiberin oder dem Betreiber und den sonstigen Parteien des Verfahrens ergeben, hat die Behörde das Verfahren auf Antrag der Betreiberin oder des Betreibers zur Einleitung eines Mediationsverfahrens zu unterbrechen. Die Begriffsbestimmungen des § 13 gelten.
(2) Ab dem Zeitpunkt der Unterbrechung des Verfahrens durch die Behörde werden der Beginn und der Fortlauf von gesetzlichen und behördlichen Fristen des jeweiligen Genehmigungsverfahrens gehemmt. Die Betreiberin oder der Betreiber der Anlage kann jederzeit einen Antrag auf Fortführung des anhängigen Genehmigungsverfahrens stellen. Ab dem Zeitpunkt des Einlangens dieses Antrages bei der Behörde werden die gesetzlichen und behördlichen Fristen fortgesetzt.
(3) Die Ergebnisse des Mediationsverfahrens können der Behörde von den Streitteilen übermittelt und, soweit dies gesetzlich zulässig ist, im weiteren Genehmigungsverfahren und in der Entscheidung der Behörde berücksichtigt werden.
(4) Die Teilnahme am Mediationsverfahren ist freiwillig. Ein Anspruch der Parteien auf Kostenersatz besteht nicht.
(5) Die Unterbrechung nach Abs. 1 darf höchstens 6 Monate in Anspruch nehmen. Nach Ablauf dieser Frist ist das Verfahren jedenfalls fortzuführen.
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