(1) Das Genehmigungsverfahren für den Bau, den Betrieb und das Repowering von Energieerzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energiequellen umfasst alle behördlichen Stufen von der Bestätigung der Vollständigkeit des Ansuchens bis zur Mitteilung der Entscheidung über das Ergebnis des Genehmigungsverfahrens durch die Behörde.
(2) Ausdrücklich nicht Teil des Genehmigungsverfahrens ist
1. die Zeit der Errichtung oder des Repowerings der Anlage;
2. die Zeit der Errichtung der Netzanschlüsse und der erforderlichen Netzinfrastruktur;
3. die Dauer der behördlichen Etappen für umfassende Modernisierungen des Netzes, die notwendig sind, um die Netzstabilität, -zuverlässigkeit und -sicherheit sicherzustellen;
4. die Dauer etwaiger Rechtsmittelverfahren, gerichtlicher Verfahren oder Mediationsverfahren gemäß § 17.
(3) Die Behörde hat nach Einlangen eines Ansuchens nach Abs. 1 die Vollständigkeit zu prüfen. Innerhalb von 45 Tagen nach Einlangen dieses Ansuchens hat die Behörde der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller die Vollständigkeit zu bestätigen oder einen Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 157/2024, zur unverzüglichen Mängelbehebung zu erteilen. Bei Ansuchen für Energieerzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energiequellen in Beschleunigungsgebieten verkürzt sich diese Frist auf 30 Tage. Mit der Zustellung der Bestätigung über die Vollständigkeit des Ansuchens beginnen die gesetzlichen Entscheidungsfristen zu laufen.
(4) Soweit in anderen Landesgesetzen keine kürzeren Fristen festgesetzt sind oder Anlagen keiner behördlichen Genehmigung oder Anzeige bedürfen, hat über das Ansuchen um die Erteilung einer Genehmigung oder über die Anzeige für die nachfolgend genannten Anlagen die Behörde innerhalb von drei Monaten ab dem nach Abs. 3 festgestellten Zeitpunkt bescheidmäßig zu entscheiden:
1. Solarenergieanlagen einschließlich gebäudeintegrierter Solaranlagen, auf bestehenden oder künftigen künstlichen Strukturen, mit Ausnahme künstlicher Wasserflächen, sofern das Hauptziel dieser künstlichen Strukturen nicht in der Erzeugung von elektrischer Energie oder der Energiespeicherung besteht,
2. Energiespeicher am selben Standort wie eine Solarenergieanlage, einschließlich gebäudeintegrierter Solaranlagen, auf bestehenden oder künftigen künstlichen Strukturen, mit Ausnahme künstlicher Wasserflächen, sofern das Hauptziel dieser künstlichen Strukturen nicht in der Erzeugung von elektrischer Energie oder der Energiespeicherung besteht, sowie
3. Erdwärmepumpen.
(5) Soweit in anderen Landesgesetzen keine kürzeren Fristen festgesetzt sind oder Anlagen keiner behördlichen Genehmigung oder Anzeige bedürfen, hat über das Ansuchen um die Erteilung einer Genehmigung oder über die Anzeige für die nachfolgend genannten Anlagen die Behörde innerhalb eines Monats ab dem nach Abs. 3 festgestellten Zeitpunkt bescheidmäßig zu entscheiden:
1. Solarenergieanlagen im Sinne des Abs. 4 Z 1, deren Kapazität 15 kW nicht übersteigt und
2. Wärmepumpen mit einer Leistung von weniger als 50 MW außerhalb von Schutzzonen (§ 7 Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930 in der jeweils geltenden Fassung).
Die Genehmigung einer Anlage gemäß Z 1 gilt als erteilt, sofern keine fristgerechte Rückmeldung der Behörde erfolgt und die Kapazität der Solarenergieanlage die bestehende Kapazität des Anschlusses an das Verteilernetz nicht übersteigt.
(6) Alle Bescheide, die im Genehmigungsverfahren für den Bau, den Betrieb und das Repowering von Energieerzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energiequellen in Beschleunigungsgebieten erlassen werden, sind von der Behörde im Internet für mindestens vier Wochen zu veröffentlichen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden