(1) Die Anlaufstelle hat insbesondere über sämtliche Genehmigungs- und Anzeigepflichten, die für den Bau, den Betrieb und das Repowering nach bundes- und landesrechtlichen Vorschriften erforderlich sind, in einem eigenen Verfahrenshandbuch zu informieren. Im Verfahrenshandbuch sind alle für die jeweiligen Verwaltungsverfahren notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen. Genehmigungs- und Anzeigeverfahren aufgrund bundesrechtlicher Vorschriften, die in unmittelbarer Bundesverwaltung vollzogen werden, sind davon ausgenommen.
(2) Das Verfahrenshandbuch hat insbesondere auf kleinere Projekte und Projekte von Eigenversorgern im Bereich der erneuerbaren Stromerzeugung einzugehen, wenn und soweit diese Anlagen nach den einschlägigen bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften Genehmigungs- oder Anzeigepflichten unterliegen. Im Verfahrenshandbuch ist auch auf die für die jeweilige Anlage zuständige Anlaufstelle hinzuweisen.
(3) Das Verfahrenshandbuch ist in Papierform zur Verfügung zu stellen und in digitaler Form auf der Homepage der Anlaufstelle zu veröffentlichen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden