(1) Die Anlaufstelle hat auf Ersuchen der Betreiberin oder des Betreibers insbesondere über die für den Bau, den Betrieb und das Repowering einer Energieerzeugungsanlage auf Basis erneuerbarer Energiequellen erforderlichen Genehmigungs- und Anzeigepflichten zu beraten. Die Anlaufstelle stellt der Betreiberin oder dem Betreiber die für die jeweiligen Verwaltungsverfahren notwendigen Informationen zur Verfügung.
(2) Die Beratung gemäß Abs. 1 erstreckt sich auf alle einschlägigen bundes- und landesrechtlichen Genehmigungs- und Anzeigepflichten, die für den Bau, den Betrieb und das Repowering sowie den Netzzugang der Energieerzeugungsanlage auf Basis erneuerbarer Energiequellen vorgesehen sind. Genehmigungs- und Anzeigeverfahren aufgrund bundesrechtlicher Vorschriften, die in unmittelbarer Bundesverwaltung vollzogen werden, sind davon ausgenommen.
(3) Die Betreiberin oder der Betreiber der Anlage kann die für die Beratung erforderlichen Unterlagen auch in digitaler Form bei der Anlaufstelle einbringen.
Rückverweise
WERUG 2020 · Wiener Energie- und Klimarechts-Umsetzungsgesetz 2020 - WERUG 2020 [CELEX Nrn.: 32012L0027, 32018L2002]
§ 14 Beratung
(1) Die Anlaufstelle hat auf Ersuchen der Betreiberin oder des Betreibers insbesondere über die für den Bau, den Betrieb und das Repowering einer Energieerzeugungsanlage auf Basis erneuerbarer Energiequellen erforderlichen Genehmigungs- und Anzeigepflichten zu beraten. Die Anlaufstelle stellt der Be…