(1) Unter Energieerzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energiequellen sind Anlagen zu verstehen, die Energie (Elektrizität, Wärme, Warmwasser oder Kälte) aus erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen, das heißt Wind, Sonne (Solarthermie und Fotovoltaik), geothermische Energie, Umgebungsenergie, Wasserkraft, Biomasse, Deponiegas, Klärgas oder Biogas und dergleichen erzeugen.
(2) Umgebungsenergie ist natürlich vorkommende thermische Energie und in der Umwelt innerhalb eines begrenzten Gebiets angesammelte Energie, die in der Umgebungsluft, mit Ausnahme von Abluft, oder in Oberflächengewässern oder Abwässern gespeichert sein kann.
(3) Unter geothermischer Energie ist Energie zu verstehen, die in Form von Wärme unter der festen Oberfläche gespeichert ist.
(4) Biomasse bezeichnet den biologisch abbaubaren Teil von Produkten, Abfällen und Reststoffen biologischen Ursprungs der Landwirtschaft, einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe, der Forstwirtschaft und damit verbundener Wirtschaftszweige, einschließlich der Fischerei und der Aquakultur sowie den biologisch abbaubaren Teil von Abfällen, darunter auch Industrie- und Haushaltsabfälle biologischen Ursprungs.
(5) Biogas ist ein gasförmiger Kraft- und Brennstoff, der aus Biomasse hergestellt wird.
(6) Unter Repowering ist eine Modernisierung von bestehenden Energieerzeugungsanlagen gemäß Abs. 1 zu verstehen, wobei auch der vollständige oder teilweise Austausch von bestehenden Anlagen oder Betriebssystemen und -geräten zum Austausch von Kapazität oder zur Steigerung der Effizienz oder Kapazität der Anlage dazu zählt.
Rückverweise
WERUG 2020 · Wiener Energie- und Klimarechts-Umsetzungsgesetz 2020 - WERUG 2020 [CELEX Nrn.: 32012L0027, 32018L2002]
§ 13 Begriffsbestimmungen
(1) Unter Energieerzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energiequellen sind Anlagen zu verstehen, die Energie (Elektrizität, Wärme, Warmwasser oder Kälte) aus erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen, das heißt Wind, Sonne (Solarthermie und Fotovoltaik), geothermische Energie, Umgebungsenergie, …
§ 17 Unterbrechung des Genehmigungsverfahrens
…Verfahrens ergeben, hat die Behörde das Verfahren auf Antrag der Betreiberin oder des Betreibers zur Einleitung eines Mediationsverfahrens zu unterbrechen. Die Begriffsbestimmungen des § 13 gelten. (2) Ab dem Zeitpunkt der Unterbrechung des Verfahrens durch die Behörde werden der Beginn und der Fortlauf von gesetzlichen und behördlichen Fristen des…