WElWG 2005
(1) Über den Antrag auf Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession ist mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.
(2) Wenn sich die beabsichtigte Tätigkeit des Konzessionswerbers über zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken soll, hat die Behörde mit den übrigen zuständigen Landesregierungen das Einvernehmen zu pflegen.
(3) Die Konzession ist unter Auflagen und Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Sicherung der Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist. Insbesondere ist auch durch entsprechende Auflagen oder Bedingungen sicher zu stellen, dass der Verteilernetzbetreiber hinsichtlich seiner Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen eines vertikal integrierten Unternehmens ist, die nicht mit der Verteilung zusammenhängen.
(4) In der Konzession ist eine angemessene, mindestens jedoch sechsmonatige und höchstens zwölfmonatige Frist für die Aufnahme des Betriebes durch das Elektrizitätsunternehmen festzusetzen. Dabei ist auf anhängige Bewilligungsverfahren nach anderen Vorschriften und auch auf einen allmählichen (zB stufenweisen) Ausbau Bedacht zu nehmen. Die Frist ist auf Antrag in angemessenem Verhältnis, höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre, zu verlängern, wenn sich die Aufnahme des Betriebes ohne Verschulden des Konzessionsinhabers verzögert hat. Dieser Antrag auf Fristverlängerung ist vor Ablauf der Frist bei der Behörde einzubringen. Die Aufnahme des Betriebes des Elektrizitätsunternehmens ist der Behörde anzuzeigen.
(5) Für die Änderung des Konzessionsbescheides gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß.
§ 78 WElWG 2005 · WElWG 2005 · Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005
§ 78
…Sinne des § 2 Abs. 1 Z 51 gehören und die am 1. Juli 2004 Träger einer Konzession gemäß § 57 sind, haben der Behörde bis spätestens 1. Jänner 2006 ein Unternehmen zu benennen, auf das die Konzession bei Erfüllung der Konzessionsvoraussetzungen zu übertragen ist…
§ 57 Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession
…§ 57. (1) Über den Antrag auf Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession ist mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. (2) Wenn sich die beabsichtigte Tätigkeit des Konzessionswerbers über zwei…
§ 65 Entziehung der Konzession
…1) Die elektrizitätswirtschaftliche Konzession für den Betrieb eines Verteilernetzes ist von der Behörde zu entziehen, wenn 1. der Betrieb nicht innerhalb der gemäß § 57 Abs. 4 festgesetzten Frist aufgenommen worden ist, 2. die für die Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession erforderlichen Voraussetzungen gemäß § 54 Abs. 3…
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