§ 47 V. Hauptstück
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
WElWG 2005
Bilanzgruppen können innerhalb jeder Regelzone gebildet werden. Die Bildung und Veränderung einer Bilanzgruppe erfolgt durch den Bilanzgruppenverantwortlichen.
§ 47 WElWG 2005 · WElWG 2005 · Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005
§ 47 V. Hauptstück
…Bilanzgruppen 1. Abschnitt Bildung der Bilanzgruppen § 47. Bilanzgruppen können innerhalb jeder Regelzone gebildet werden. Die Bildung und Veränderung einer Bilanzgruppe erfolgt durch den Bilanzgruppenverantwortlichen.…
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