§ 46c 4. Abschnitt (Kleinsterzeugungsanlagen)
In Kraft seit 01. Dezember 2018
Up-to-date
WElWG 2005
(1) Für Kleinsterzeugungsanlagen ist kein eigener Zählpunkt zu vergeben.
(2) Netzbenutzerinnen oder Netzbenutzer, die in ihrer Anlage eine Kleinsterzeugungsanlage betreiben und für die gemäß Abs. 1 kein Zählpunkt eingerichtet wurde, sind hinsichtlich der Kleinsterzeugungsanlage von den Verpflichtungen gemäß §§ 45 Abs. 1 und 2 und 46 Abs. 1 ausgenommen.
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