§ 24 Umfang der Enteignung
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
(1) Die Enteignung kann umfassen:
1. die Einräumung von Dienstbarkeiten an unbeweglichen Sachen,
2. die Abtretung des Eigentums an Grundstücken oder
3. die Abtretung, Einschränkung oder Aufhebung anderer dinglicher Rechte an unbeweglichen Sachen und solcher Rechte, deren Ausübung an einen bestimmten Ort gebunden ist.
(2) Von der Enteignung nach Abs. 1 Z 2 ist von der Behörde nur Gebrauch zu machen, wenn die übrigen in Abs. 1 angeführten Maßnahmen nicht ausreichen.
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