WElWG 2005
(1) Die Enteignung kann umfassen:
1. die Einräumung von Dienstbarkeiten an unbeweglichen Sachen,
2. die Abtretung des Eigentums an Grundstücken oder
3. die Abtretung, Einschränkung oder Aufhebung anderer dinglicher Rechte an unbeweglichen Sachen und solcher Rechte, deren Ausübung an einen bestimmten Ort gebunden ist.
(2) Von der Enteignung nach Abs. 1 Z 2 ist von der Behörde nur Gebrauch zu machen, wenn die übrigen in Abs. 1 angeführten Maßnahmen nicht ausreichen.
§ 24 WElWG 2005 · WElWG 2005 · Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005
§ 24 Umfang der Enteignung
…§ 24. (1) Die Enteignung kann umfassen: 1. die Einräumung von Dienstbarkeiten an unbeweglichen Sachen, 2. die Abtretung des Eigentums an Grundstücken oder 3. die Abtretung, Einschränkung…
§ 25 Enteignungsverfahren
…sinngemäß mit nachstehenden Abweichungen anzuwenden: 1. Der Enteignungsgegner kann im Zuge des Enteignungsverfahrens die Einlösung der durch Dienstbarkeiten oder andere dingliche Rechte gemäß § 24 Abs. 1 in Anspruch zu nehmenden unverbauten Grundstücke oder Teile von solchen gegen Entschädigung, welche vom Enteignungswerber zu bezahlen ist, verlangen, wenn diese durch…
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