WElWG 2005
(1) Wird eine genehmigungspflichtige Erzeugungsanlage ohne Genehmigung errichtet oder wesentlich geändert, eine Anlage, für deren Betrieb die Genehmigung vorbehalten wurde – ausgenommen ein Probebetrieb – ohne Betriebsgenehmigung betrieben oder eine anzeigepflichtige Fotovoltaikanlage ohne vorherige Anzeige errichtet, betrieben oder wesentlich geändert, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erforderlichen Maßnahmen, wie die Einstellung der Bauarbeiten, die Einstellung des Betriebes, die Beseitigung der nicht genehmigten Anlage oder Anlagenteile, anzuordnen. Dabei ist auf eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten Bedacht zu nehmen.
(2) Die Beseitigung von Anlagen oder Anlagenteilen darf jedoch nicht vollstreckt werden, wenn zwischenzeitig die Erteilung der erforderlichen Genehmigung beantragt wurde bzw. die Anzeige gelegt wurde und das Ansuchen nicht von vornherein als aussichtslos erscheint.
§ 20 WElWG 2005 · WElWG 2005 · Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005
§ 20 3. Abschnitt (Maßnahmen, Enteignung, Wechsel der Betreiberin oder des Betreibers der Erzeugungsanlage)
…Errichtung einer Erzeugungsanlage ohne vorherige Anzeige bzw. Genehmigung § 20. (1) Wird eine genehmigungspflichtige Erzeugungsanlage ohne Genehmigung errichtet oder wesentlich geändert, eine Anlage, für deren Betrieb die Genehmigung vorbehalten wurde – ausgenommen ein Probebetrieb –…
§ 77 Übergangsbestimmungen
§ 77. (1) Elektrizitätsunternehmen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Besitze einer Verteilernetzbetreiberkonzession sind, gelten im Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit als Verteilernetzbetreiber konzessioniert. Die Rechte und Pflichten, die Ausübung, die Endigung und der Entzug d…
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