§ 17 Amtswegige Überprüfung
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
(1) Amtswegige Überprüfungen sind jederzeit zulässig.
(2) Besteht der Verdacht eines konsenswidrigen Betriebs einer Erzeugungsanlage, so hat die Behörde – unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens – den Betreiber einer Erzeugungsanlage zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Kommt der Betreiber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands erforderlichen, geeigneten Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die teilweise oder gänzliche Schließung der Anlage, zu verfügen.
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