WElWG 2005
(1) Amtswegige Überprüfungen sind jederzeit zulässig.
(2) Besteht der Verdacht eines konsenswidrigen Betriebs einer Erzeugungsanlage, so hat die Behörde – unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens – den Betreiber einer Erzeugungsanlage zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Kommt der Betreiber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands erforderlichen, geeigneten Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die teilweise oder gänzliche Schließung der Anlage, zu verfügen.
§ 17 WElWG 2005 · WElWG 2005 · Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005
§ 17 Amtswegige Überprüfung
…§ 17. (1) Amtswegige Überprüfungen sind jederzeit zulässig. (2) Besteht der Verdacht eines konsenswidrigen Betriebs einer Erzeugungsanlage, so hat die Behörde – unabhängig von der Einleitung eines…
§ 77 Übergangsbestimmungen
§ 77. (1) Elektrizitätsunternehmen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Besitze einer Verteilernetzbetreiberkonzession sind, gelten im Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit als Verteilernetzbetreiber konzessioniert. Die Rechte und Pflichten, die Ausübung, die Endigung und der Entzug d…
§ 16 Wiederkehrende Überprüfung
…Betreiber der Anlage unverzüglich eine Kopie dieser Prüfbescheinigung und innerhalb angemessener Frist eine Darstellung der zur Mängelbehebung getroffenen Maßnahmen der Behörde zu übermitteln. § 17 Abs. 2 gilt sinngemäß. (5) Der Betreiberin oder Betreiber einer genehmigten Erzeugungsanlage entspricht seiner Verpflichtung gemäß Abs. 1 auch dann, wenn er die…
§ 6a Anzeigepflicht
…Fertigstellung und Inbetriebnahme sind der Netzbetreiberin oder dem Netzbetreiber, an deren oder dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, unverzüglich schriftlich anzuzeigen. (10) Die §§ 17 und 19 Abs. 1 Z 3 gelten sinngemäß. (11) Die Abs. 7 bis 9 gelten auch für Fotovoltaikanlagen, die gemäß § 6 Abs…
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