(1) Die Funktion als Datenschutzbeauftragte oder Datenschutzbeauftragter endet
1. mit Ablauf der Funktionsdauer,
2. mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand,
3. durch Antritt einer (Eltern-)Karenz (eines Karenzurlaubes) von mehr als drei Monaten,
4. durch Verzicht, der gegenüber der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister geltend zu machen ist und mit dem Einlangen bei dieser oder diesem wirksam wird,
5. durch Enthebung ausschließlich aus den in Abs. 2 genannten Gründen.
(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten von ihrer oder seiner Funktion zu entheben, wenn sie oder er aus gesundheitlichen Gründen die Funktion länger als ein Jahr durchgehend nicht mehr ausüben kann oder die ihr oder ihm obliegenden Pflichten vorsätzlich verletzt oder dauernd gröblich vernachlässigt.
(3) Endet die Funktion vor Ablauf der Funktionsdauer, ist unverzüglich eine neue Datenschutzbeauftragte oder ein neuer Datenschutzbeauftragter zu bestellen.
Rückverweise
WDSAG · Wiener Datenschutz-Anpassungsgesetz (WDSAG)
§ 10 Ende der Funktion
(1) Die Funktion als Datenschutzbeauftragte oder Datenschutzbeauftragter endet 1. mit Ablauf der Funktionsdauer, 2. mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand, 3. durch Antritt einer (Eltern-)Karenz (eines Karenzurlaubes) von mehr als drei Monaten, 4. durch Verzicht, der gegenüber der Bürgermeisterin …