Dieses Gesetz findet Anwendung auf:
1. Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland sowie deren drittstaatsangehörige Familienangehörige, die im Zeitpunkt des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union in Österreich einen rechtmäßigen Aufenthalt und Wohnsitz haben sowie
2. juristische Personen und sonstige rechtsfähige Personengemeinschaften, die nach dem Recht des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland gegründet wurden und die im Zeitpunkt des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat der EU bzw. des EWR oder in der Schweiz haben.
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