Art. 1 § 5 Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen
In Kraft seit 30. Juli 2014
Up-to-date
Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA (§ 6) angeführt sind, dürfen nur verwendet werden, wenn
1. sie dem für sie geltenden und in der Baustoffliste ÖA bekanntgemachten Regelwerk entsprechen oder nur unwesentlich davon abweichen, oder
2. für sie eine Bautechnische Zulassung vorliegt
und sie das Einbauzeichen ÜA (§ 10) tragen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden