(1) Bauprodukte, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, dürfen nur in Verkehr gebracht oder unbeschadet der §§ 5, 11 und 13 nur verwendet werden, wenn diese
1. den durch die Richtlinie (EU) 2020/2184 vorgesehenen Schutz der menschlichen Gesundheit weder direkt noch indirekt gefährden,
2. die Färbung, den Geruch oder den Geschmack des Wassers nicht beeinträchtigen,
3. nicht die Vermehrung von Mikroorganismen fördern,
4. nicht dazu führen, dass Kontaminanten in höheren Konzentrationen als auf Grund des mit dem Material oder Werkstoff verfolgten Zwecks unbedingt nötig ins Wasser gelangen.
(2) Abs. 1 gilt für die Verwendung in Neuanlagen oder – im Falle von Instandhaltungs- oder Instandsetzungarbeiten – in bereits bestehenden Anlagen zur Entnahme, Aufbereitung, Speicherung oder Verteilung von Wasser für den menschlichen Gebrauch.
(3) Soweit für Bauprodukte gemäß Abs. 1 in Durchführungsrechtsakten nach Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2020/2184 spezifische Mindesthygieneanforderungen festgelegt sind, wird den Anforderungen nach Abs. 1 Z 1 bis 4 entsprochen, wenn die in den Durchführungsrechtsakten festgelegten Mindestanforderungen eingehalten werden. Durchführungsrechtsakte nach Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2020/2184 sind
1. Durchführungsbeschluss (EU) 2024/365 der Kommission vom 23. Jänner 2024 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Methoden für die Prüfung und Akzeptanz von Ausgangsstoffen, Zusammensetzungen und Bestandteilen, die in die europäischen Positivlisten aufzunehmen sind, ABl. L 2024/365 vom 23. April 2024, S 1;
2. Durchführungsbeschluss (EU) 2024/367 der Kommission vom 23. Jänner 2024 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Erstellung der europäischen Positivlisten von Ausgangsstoffen, Zusammensetzungen und Bestandteilen, die für die Verwendung bei der Herstellung von Materialien bzw. Werkstoffen oder Produkten, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Kontakt kommen, zugelassen sind, ABl. L 2024/367 vom 23. April 2024, S 1;
3. Durchführungsbeschluss (EU) 2024/368 der Kommission vom 23. Jänner 2024 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Verfahren und Methoden für die Prüfung und Bestätigung endgültiger, in Produkten verwendeter Materialien bzw. Werkstoffe, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Kontakt kommen, ABl. L 2024/368 vom 23. April 2024, S 1.
Rückverweise
WBPG 2013 · Wiener Bauproduktegesetz 2013
Art. 1 § 27 Umsetzung von Unionsrecht
…Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien: 1. Art. 3 bis 9 und 14 der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen…
Art. 1 § 16f
…Instandsetzungarbeiten – in bereits bestehenden Anlagen zur Entnahme, Aufbereitung, Speicherung oder Verteilung von Wasser für den menschlichen Gebrauch. (3) Soweit für Bauprodukte gemäß Abs. 1 in Durchführungsrechtsakten nach Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2020/2184 spezifische Mindesthygieneanforderungen festgelegt sind, wird den Anforderungen nach Abs. 1 Z 1 bis…