(1) Die Eingänge aus der Personalvertretungsumlage sowie sonstige für die im § 43 Abs. 1 bezeichneten Zwecke bestimmte Vermögenschaften bilden den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Personalvertretungsfonds der Hauptgruppe.
(2) Die Verwaltung des Personalvertretungsfonds obliegt dem Hauptausschuss, welcher hierfür für die Dauer seiner Funktion eine Kassierin bzw. einen Kassier und für den Fall deren bzw. dessen Verhinderung eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter bestellen kann. Vertreterin bzw. Vertreter des Personalvertretungsfonds ist die bzw. der Vorsitzende des Hauptausschusses, bei ihrer bzw. seiner Verhinderung ihre Stellvertreterin bzw. ihr Stellvertreter oder seine Stellvertreterin bzw. sein Stellvertreter.
(3) Die Mittel des Personalvertretungsfonds dürfen nur zu den im § 43 Abs. 1 bezeichneten Zwecken verwendet werden.
(4) Zur Überprüfung der Verwaltung und Gebarung des Personalvertretungsfonds hat der Hauptausschuss drei Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer für die Dauer seiner Funktion zu bestellen. Für jede Rechnungsprüferin bzw. jeden Rechnungsprüfer ist eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter zu bestellen. Die Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter müssen in einer Dienststelle der Hauptgruppe gemäß § 13 Abs. 3 und 4 wählbar, dürfen jedoch nicht Personalvertreterinnen und Personalvertreter sein. Die drei Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer haben mindestens einmal jährlich eine Sitzung abzuhalten. Die Funktion als Rechnungsprüferin bzw. Rechnungsprüfer (Stellvertreterin bzw. Stellvertreter) erlischt vor dem Ende der Funktionsdauer des Hauptausschusses durch Eintritt oder Bekanntwerden eines Umstandes, der die Bestellbarkeit ausschließt, und durch Verzicht.
Rückverweise
W-PVG · Wiener Personalvertretungsgesetz
§ 47 Wirkungsbereich und Beschlussfähigkeit
…im Rahmen ihres Aufgabenbereiches vom Magistrat und von den Organen der Personalvertretung (§ 3 Abs. 1) und den Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfern (§ 44 Abs. 4) Berichte über bestimmte Angelegenheiten anzufordern und sich Akten zur Einsicht vorlegen zu lassen. (7) Die gemeinderätliche Personalkommission ist beschlußfähig, wenn mindestens je…
§ 10 Hauptausschuss und Geschäftsführungsausschuss
…deren Behandlung er eingesetzt ist, anstelle des sonst zuständigen Hauptausschusses Beschlüsse fasst. In diesem Fall kann die Kassierin bzw. der Kassier des Personalvertretungsfonds (§ 44 Abs. 2) als ständiges nicht stimmberechtigtes Mitglied dem Geschäftsführungsausschuss beigezogen werden. (8) Der Geschäftsführungsausschuss ist dem Hauptausschuss über sämtliche Beschlüsse berichtspflichtig und kann mit…