§ 29 Wahlordnung
In Kraft seit 01. August 2023
Up-to-date
§ 29 Wahlordnung — W-PVG
Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahlen der Mitglieder der Dienststellenausschüsse (der Vertrauenspersonen) sind durch Verordnung des Stadtsenates zu erlassen.
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