Der Magistrat hat die Beiträge von der Gesamtsumme der in einem Kalendermonat (Beitragsmonat) gebührenden Entgelte zu ermitteln und bis zum 15. des dem Beitragsmonat folgenden Monats an den jeweils zuständigen Träger der Krankenversicherung bzw. an die Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien zur Weiterleitung an die MV-Kasse zu überweisen. Die jeweils zuständigen Träger der Krankenversicherung und die Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien sind verpflichtet, die Beiträge nach diesem Gesetz jeweils am Zehnten des auf das Beitragsmonat zweitfolgenden Monats an die MV-Kasse entsprechend den monatlichen Beitragsgrundlagen gemäß § 34 Abs. 2 ASVG abzuführen. § 26 Abs. 5 BMSVG gilt sinngemäß.
W-MVG · Wiener MitarbeiterInnenvorsorgegesetz
§ 5 Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge
…Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge § 5. Der Magistrat hat die Beiträge von der Gesamtsumme der in einem Kalendermonat (Beitragsmonat) gebührenden Entgelte zu ermitteln und bis zum 15. des dem Beitragsmonat folgenden…
§ 17 Fälligkeit der Abfertigung
…erster Satz ergebenden Zeitpunkte zu laufen beginnt. Abweichend vom ersten Satz kann die Frist für die Fälligkeit verkürzt werden, wenn die Beiträge gemäß § 5 zweiter Satz abgeführt wurden. Nach einer Auszahlung auf Grund einer Verfügung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1, 3 oder 4 oder…
§ 6 Beitragsleistungen für entgeltfreie Zeiträume
…Beitragsleistung gemäß Abs. 1 besteht nicht für den zwölf Monate übersteigenden Teil eines Präsenzdienstes gemäß § 19 Abs. 1 Z 4, 5, 6 und 8 WG 2001 oder eines Ausbildungsdienstes. (3) Für die Dauer eines Anspruchs auf Krankengeld nach dem ASVG oder auf eine gleichartige Leistung…
§ 14 Anspruch auf Abfertigung
… 1995 bzw. § 59 W-BedG in Anspruch genommen wurde, c) während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß § 12 VBO 1995 bzw. § 59 W-BedG oder d) während eines Beschäftigungsverbotes gemäß § 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes 1979 oder § 49 VBO 1995 bzw. § 51 W-BedG oder während einer…
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