§ 23 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
In Kraft seit 20. Februar 2008
Up-to-date
W-MVG
Gliederung
6. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 23 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
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