Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
W-MVG · Wiener MitarbeiterInnenvorsorgegesetz
§ 23 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
…Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde § 23. Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.…
Rückverweise