§ 23 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde — W-MVG
Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
§ 23 W-MVG · W-MVG · Wiener MitarbeiterInnenvorsorgegesetz
§ 23 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
…Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde § 23. Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.…
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