Die Rechte, die den Bediensteten auf Grund dieses Gesetzes zustehen, können durch Dienst(Arbeits)vertrag oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung weder aufgehoben noch beschränkt werden.
W-MVG · Wiener MitarbeiterInnenvorsorgegesetz
§ 19 Unabdingbarkeit
…6. Abschnitt Schlussbestimmungen Unabdingbarkeit § 19. Die Rechte, die den Bediensteten auf Grund dieses Gesetzes zustehen, können durch Dienst(Arbeits)vertrag oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung weder aufgehoben noch beschränkt werden…
§ 6 Beitragsleistungen für entgeltfreie Zeiträume
…Beitragsleistungen für entgeltfreie Zeiträume § 6. (1) Der oder die Bedienstete hat für die Dauer eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach den §§ 19, 37 bis 39 des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146, sowie eines Zivildienstes nach § 6a und…
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