(1) Rechtsträgerinnen und Rechtsträger gemäß § 10 Abs. 1 haben sicherzustellen, dass Personen, die Hinweise auf Rechtsverletzungen geben wollen, einfachen Zugang zu klaren Informationen über die Möglichkeit und das Verfahren der Hinweisgebung an die für die Rechtsträgerin bzw. den Rechtsträger zuständige interne Stelle nach dem 2. Hauptstück und an die externe Stelle nach dem 3. Hauptstück erhalten.
(2) Die externe Stelle des Landes Wien hat auf einer gesonderten sowie leicht erkennbaren und zugänglichen Seite ihres Internetauftritts folgende Informationen in verständlicher Sprache bereitzuhalten:
1. die Voraussetzungen für den Schutz von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern;
2. das Verfahren betreffend das Einbringen und die Bearbeitung von Hinweisen;
3. die Bestimmungen der §§ 6 und 7 betreffend die Vertraulichkeit und die Verarbeitung personenbezogener Daten einschließlich der Grundsätze der Datenverarbeitung sowie der Einschränkung der Rechte der von einem Hinweis betroffenen Person gemäß § 7 Abs. 5;
4. die auf Grund eines Hinweises möglichen Folgemaßnahmen;
5. den Schutz von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern vor Vergeltungsmaßnahmen und die Möglichkeit einer vertraulichen Beratung von Personen, die in Erwägung ziehen, einen Hinweis zu geben;
6. eine Erläuterung, aus der die Voraussetzungen eindeutig hervorgehen, unter denen Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber wegen Verletzung von Geheimhaltungsverpflichtungen nicht haftbar sind;
7. die Kontaktdaten, insbesondere E-Mail-Adressen, Postanschriften und Telefonnummern der externen Stelle sowie weiterer Einrichtungen zur vertraulichen Beratung von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern.
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