(1) Der Schutz der Identität einer Hinweisgeberin bzw. eines Hinweisgebers ist ohne deren bzw. dessen ausdrückliche Zustimmung von den internen Stellen und der externen Stelle sowie von den mit dem Ergreifen von Folgemaßnahmen beauftragten Stellen stets zu wahren. Dies gilt auch für alle anderen Informationen, aus denen die Identität einer Hinweisgeberin bzw. eines Hinweisgebers direkt oder indirekt abgeleitet werden kann.
(2) Wird der Inhalt eines Hinweises anderen als den zuständigen und befugten Bediensteten bekannt, ist auch diesen Bediensteten die Offenlegung der Identität der Hinweisgeberin bzw. des Hinweisgebers und der in Abs. 1 genannten Informationen untersagt. Der Hinweis ist unverzüglich und auf sichere Weise an die zuständigen und befugten Stellen oder Bediensteten weiterzuleiten.
(3) Abweichend von Abs. 1 dürfen die Identität einer Hinweisgeberin bzw. eines Hinweisgebers und die in Abs. 1 letzter Satz genannten Informationen einer zuständigen (Ermittlungs-)Behörde bzw. einem zuständigen Gericht gegenüber nur dann offengelegt werden, wenn dies im Rahmen eines verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens oder eines Ermittlungsverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 zur Wahrung der Verteidigungsrechte der vom Hinweis betroffenen Personen oder zur Wahrheitsfindung notwendig und verhältnismäßig ist. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind die im Fall der Offenlegung mögliche Gefährdung der Hinweisgeberin bzw. des Hinweisgebers, die Stichhaltigkeit und Schwere der erhobenen Vorwürfe und das Interesse an der Rechtsstaatlichkeit sowie an der Durchsetzung des Unionsrechts zu berücksichtigen.
(4) Die zuständige Behörde oder das zuständige Gericht muss die Hinweisgeberin bzw. den Hinweisgeber vor einer beabsichtigten Offenlegung gemäß Abs. 3 benachrichtigen und die dafür maßgebenden Gründe schriftlich darlegen. Dies gilt nicht, wenn die Benachrichtigung das verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Verfahren oder das Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung 1975 gefährden würde.
(5) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für die von einem Hinweis betroffenen Personen, deren Identität während der Dauer der durch den Hinweis ausgelösten Untersuchung zu schützen ist. Die Offenlegung der Identität einer von einem Hinweis betroffenen Person oder sonstiger Informationen, aus denen die Identität dieser Person direkt oder indirekt abgeleitet werden kann, ist im Rahmen eines verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens oder eines Ermittlungsverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 dann zulässig, wenn dies seiner Art nach unerlässlich und im Hinblick auf die Stichhaltigkeit und Schwere der erhobenen Vorwürfe verhältnismäßig ist.
(6) Die internen Stellen und die externe Stelle sowie die zuständigen Behörden und Gerichte dürfen Geschäftsgeheimnisse, die ihnen auf Grund eines Hinweises bekannt werden, nicht für Zwecke benutzen oder offenlegen, die über das für ordnungsgemäße Folgemaßnahmen nach diesem Gesetz erforderliche Maß hinausgehen.
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