Im Sinn dieses Gesetzes bedeutet
1. „Rechtsverletzung“: eine Handlung oder Unterlassung, die einen Verstoß gegen eine der in § 3 Abs. 2 bis 4 genannten Rechtsvorschriften darstellt oder dem Ziel oder dem Zweck der in § 3 Abs. 2 bis 4 genannten Rechtsvorschriften zuwiderläuft;
2. „Informationen über Rechtsverletzungen“: Informationen, einschließlich begründeter Verdachtsmomente, in Bezug auf tatsächliche oder mögliche Verstöße, die in der Organisation, in der die Hinweisgeberin bzw. der Hinweisgeber tätig ist oder war, oder in einer anderen Organisation, mit der die Hinweisgeberin bzw. der Hinweisgeber auf Grund ihrer bzw. seiner beruflichen Tätigkeit in Kontakt steht oder stand, bereits begangen wurden oder sehr wahrscheinlich erfolgen werden, sowie in Bezug auf Versuche der Verschleierung solcher Rechtsverletzungen;
3. „Meldung“ oder „melden“: die mündliche oder schriftliche Mitteilung von Informationen über Rechtsverletzungen;
4. „Hinweis (Hinweisgebung)“: Die von einer Hinweisgeberin bzw. einem Hinweisgeber im Wege der internen oder externen Meldung oder einer Veröffentlichung weitergegebenen Informationen über Rechtsverletzungen;
5. „interner bzw. externer Hinweis (interne bzw. externe Hinweisgebung)“: Meldung an die nach diesem Gesetz eingerichteten internen Stellen oder die nach diesem Gesetz zuständige externe Stelle;
6. „Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber“: die in § 2 Abs. 1 bis 3 genannten Personen, die nach den Vorgaben dieses Gesetzes Hinweise an eine interne oder an eine externe Stelle geben oder Informationen über Rechtsverletzungen veröffentlichen;
7. „interne Stelle“: die Person oder Organisationseinheit, die innerhalb einer Rechtsträgerin bzw. eines Rechtsträgers für die Entgegennahme und Bearbeitung von Hinweisen, für Rückmeldungen an die Hinweisgeberin bzw. den Hinweisgeber und/oder für die Prüfung und das Ergreifen und/oder Veranlassen von Folgemaßnahmen zuständig ist;
8. „externe Stelle(n)“: die nach diesem Gesetz oder nach einem Bundesgesetz oder dem Gesetz eines anderen Landes eingerichtete Stelle, die für die Entgegennahme und Bearbeitung von Hinweisen, für Rückmeldungen an die Hinweisgeberin bzw. den Hinweisgeber und/oder für Folgemaßnahmen zuständig ist;
9. „Veröffentlichung“: das öffentliche Zugänglichmachen von Informationen über Rechtsverletzungen;
10. „betroffene Person“: eine natürliche oder eine juristische Person, die im Hinweis oder in der Veröffentlichung als eine Person bezeichnet wird, welche die Rechtsverletzung begangen hat, oder die mit der bezeichneten Person verbunden ist;
11. „Rückmeldung“: die Unterrichtung der Hinweisgeberin bzw. des Hinweisgebers über die geplanten oder bereits ergriffenen Folgemaßnahmen und die Gründe für diese Folgemaßnahmen;
12. „Folgemaßnahmen“: die auf Grund eines Hinweises ergriffenen Maßnahmen, insbesondere Maßnahmen zur Prüfung der Stichhaltigkeit der im Hinweis erhobenen Behauptungen und gegebenenfalls gegen die gemeldete Rechtsverletzung gerichtete Maßnahmen, z.B. interne Nachforschungen, Ermittlungen, Strafverfolgungsmaßnahmen, Maßnahmen zur (Wieder-)Einziehung von Mitteln oder Abschluss des Verfahrens;
13. „Vergeltungsmaßnahmen“: direkte oder indirekte Handlungen oder Unterlassungen in einem beruflichen Kontext, die durch einen internen oder externen Hinweis oder die Veröffentlichung ausgelöst werden und durch die der Hinweisgeberin bzw. dem Hinweisgeber und/oder ihr bzw. ihm nahestehenden Personen ein ungerechtfertigter Nachteil entsteht oder entstehen kann.
Rückverweise
W-HSchG · Wiener Hinweisgeberinnen- und Hinweisgeber-Schutzgesetz (W-HSchG)
§ 12 Verhältnis der internen und externen Hinweisgebung sowie der Veröffentlichung zueinander
…nicht wirksam gegen die Rechtsverletzung vorgegangen werden kann oder die Hinweisgeberin bzw. der Hinweisgeber diesfalls Vergeltungsmaßnahmen zu befürchten hat. (2) Die Veröffentlichung (§ 5 Z 9) von Informationen im Sinn dieses Gesetzes ist zulässig, wenn die Hinweisgeberin bzw. der Hinweisgeber 1. diese Informationen zuerst in Form eines Hinweises…