(1) Dieses Gesetz gilt nur, soweit die im Anhang zur Richtlinie (EU) 2019/1937 angeführten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union sowie Bundes- und Landesgesetze, die in Umsetzung der im Teil II des Anhangs zur Richtlinie (EU) 2019/1937 angeführten verbindlich geregelten sektorspezifischen Rechtsakte der Europäischen Union erlassen wurden, keine verbindliche Regelung vorsehen.
(2) Andere als die in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften zum Verfahren und zum Schutz bei Hinweisen auf Rechtsverletzungen bleiben durch dieses Gesetz insoweit unberührt, als die in ihnen enthaltenen Bestimmungen
1. für Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber günstiger sind oder
2. über den persönlichen oder sachlichen Geltungsbereich der §§ 2 und 3 hinausgehen oder
3. die internen oder externen Meldekanäle für die Hinweisgebung, die Betrauung einer bestimmten Stelle mit der Entgegennahme oder Weiterverfolgung von Hinweisen, die Folgemaßnahmen oder die sonstige Behandlung von Hinweisen spezifischer regeln, ohne dabei von den Mindestanforderungen dieses Gesetzes abzuweichen.
(3) Bereits eingerichtete oder künftige Hinweisgebersysteme werden durch dieses Gesetz nicht berührt, soweit sie den Vorgaben des Abs. 1 oder 2 entsprechen.
(4) Vertragliche Vereinbarungen oder einseitige Anordnungen sind, insoweit sie von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichen, ohne eine der Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 zu erfüllen, rechtsunwirksam.
Rückverweise
W-HSchG · Wiener Hinweisgeberinnen- und Hinweisgeber-Schutzgesetz (W-HSchG)
§ 4 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften, zu bestehenden Systemen der Hinweisgebung und zu vertraglichen Vereinbarungen
…abzuweichen. (3) Bereits eingerichtete oder künftige Hinweisgebersysteme werden durch dieses Gesetz nicht berührt, soweit sie den Vorgaben des Abs. 1 oder 2 entsprechen. (4) Vertragliche Vereinbarungen oder einseitige Anordnungen sind, insoweit sie von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichen, ohne eine der Voraussetzungen der Abs. 1 und 2…