(1) Dieses Gesetz regelt den Schutz von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern, die Rechtsverletzungen in den in Abs. 2 bis 4 genannten Bereichen melden.
(2) Der Schutz gemäß Abs. 1 besteht für Hinweise zu Rechtsverletzungen in einem der nachstehend angeführten Bereiche, soweit sie sich auf im Anhang zur Richtlinie (EU) 2019/1937 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, ABl. Nr. L 305 vom 26. November 2019, S 17, genannte Rechtsakte der Europäischen Union beziehen:
1. Öffentliches Auftragswesen,
2. Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte sowie Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,
3. Produktsicherheit und -konformität,
4. Verkehrssicherheit,
5. Umweltschutz,
6. Strahlenschutz und kerntechnische Sicherheit,
7. Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz,
8. öffentliche Gesundheit,
9. Verbraucherinnen- und Verbraucherschutz,
10. Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen.
(3) Dieses Gesetz gilt auch für Rechtsverletzungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union im Sinn des Art. 325 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sowie gemäß genaueren Definitionen in einschlägigen Unionsmaßnahmen.
(4) Dieses Gesetz gilt auch für Verletzungen von
1. Binnenmarktvorschriften im Sinn von Art. 26 Abs. 2 AEUV,
2. Unionsvorschriften über Wettbewerb und staatliche Beihilfen und
3. Binnenmarktvorschriften in Bezug auf Handlungen, die die Körperschaftsteuervorschriften verletzen, oder in Bezug auf Vereinbarungen, die darauf abzielen, sich einen steuerlichen Vorteil zu verschaffen, der dem Ziel oder dem Zweck des Körperschaftsteuerrechts zuwiderläuft.
(5) Dieses Gesetz gilt nicht für
1. die Verschwiegenheitspflichten der gesetzlich geregelten Gesundheitsberufe;
2. Informationen, die vom Recht der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Notarinnen und Notare sowie der Wirtschaftstreuhandberufe Ausübenden auf Verschwiegenheit umfasst sind (§ 9 der Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868, § 37 der Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871, § 80 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 137), einschließlich vertraglicher Vereinbarungen, die zur Wahrung der Verschwiegenheit mit Gesellschafterinnen und Gesellschaftern oder Aufsichtsorganen einer Rechtsanwalts-Gesellschaft sowie Beschäftigten oder Hilfspersonen der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte oder Notarinnen und Notare getroffen wurden;
3. Vergabeverfahren, die wie folgt von den nachstehend angeführten Bundesgesetzen über die Vergabe ausgenommen sind:
a) Vergabeverfahren, die vom Bundesvergabegesetz 2018, BGBl. I Nr. 65, gemäß dessen § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 sowie § 178 Abs. 1 Z 3 und 4 ausgenommen sind,
b) Vergabeverfahren, die vom Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018, BGBl. I Nr. 65, gemäß dessen § 8 Abs. 1 Z 2 und 3 ausgenommen sind,
c) Vergabeverfahren, die vom Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012, BGBl. I Nr. 10, gemäß dessen § 9 Abs. 1 Z 1 und 5 ausgenommen sind;
4. die Anwendung der Bestimmungen der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
Rückverweise
W-HSchG · Wiener Hinweisgeberinnen- und Hinweisgeber-Schutzgesetz (W-HSchG)
§ 3 Sachlicher Geltungsbereich
…November 2019, S 17, genannte Rechtsakte der Europäischen Union beziehen: 1. Öffentliches Auftragswesen, 2. Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte sowie Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, 3. Produktsicherheit und -konformität, 4. Verkehrssicherheit, 5. Umweltschutz, 6. Strahlenschutz und kerntechnische Sicherheit, 7. Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz, 8. öffentliche Gesundheit, 9. Verbraucherinnen- und…
§ 13 Zuständigkeit der externen Stelle des Landes Wien
…1) Die externe Stelle des Landes Wien ist zur Überprüfung von Hinweisen auf Rechtsverletzungen in den in § 3 genannten Rechtsbereichen nur zuständig, soweit diese in die Gesetzgebungskompetenz des Landes Wien fallen. Für Hinweise in Angelegenheiten, die in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes oder eines…