§ 27 Inkrafttreten
In Kraft seit 13. Juli 2022
Up-to-date
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die in diesem Gesetz enthaltenen Schutzbestimmungen für Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber sowie der von einem Hinweis betroffenen Personen sind auch auf Sachverhalte, die sich nach dem 16. Dezember 2021 ereignet haben, anzuwenden. Verwaltungsstrafen auf Grund des § 24 dürfen nur ausgesprochen werden, wenn die strafbare Handlung nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung begangen wurde.
(2) Die §§ 10 und 11 sind auf Rechtsträgerinnen und Rechtsträger mit weniger als 250 Beschäftigten erst ab dem 17. Dezember 2023 anzuwenden.
(3) Für die Einrichtung der externen Stelle gemäß § 14 gilt eine Übergangsfrist bis 31. Dezember 2022.
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