§ 24 Verwaltungsstrafen
In Kraft seit 13. Juli 2022
Up-to-date
Wer
1. eine der in § 2 genannten Personen an der Hinweisgebung behindert oder zu behindern versucht oder durch mutwillige gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verfahren unter Druck setzt,
2. eine der in § 20 Abs. 1 Z 1 bis 9 oder Abs. 2 Z 1 bis 6 genannten Maßnahmen zur Vergeltung einer Hinweisgebung setzt,
3. die Bestimmungen des § 6, § 10 Abs. 4 oder § 15 Abs. 1 zum Schutz der Vertraulichkeit verletzt,
4. wissentlich einen falschen oder irreführenden Hinweis gibt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Magistrat mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
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