Wer
1. eine der in § 2 genannten Personen an der Hinweisgebung behindert oder zu behindern versucht oder durch mutwillige gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verfahren unter Druck setzt,
2. eine der in § 20 Abs. 1 Z 1 bis 9 oder Abs. 2 Z 1 bis 6 genannten Maßnahmen zur Vergeltung einer Hinweisgebung setzt,
3. die Bestimmungen des § 6, § 10 Abs. 4 oder § 15 Abs. 1 zum Schutz der Vertraulichkeit verletzt,
4. wissentlich einen falschen oder irreführenden Hinweis gibt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Magistrat mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
Rückverweise
W-HSchG · Wiener Hinweisgeberinnen- und Hinweisgeber-Schutzgesetz (W-HSchG)
§ 27 Inkrafttreten
…einem Hinweis betroffenen Personen sind auch auf Sachverhalte, die sich nach dem 16. Dezember 2021 ereignet haben, anzuwenden. Verwaltungsstrafen auf Grund des § 24 dürfen nur ausgesprochen werden, wenn die strafbare Handlung nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung begangen wurde. (2) Die §§ 10 und 11 sind…
§ 19 Voraussetzungen für den Schutz von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern
…zu ziehen. Die Hinweisgeberin bzw. der Hinweisgeber ist darüber zu informieren, dass derartige Hinweise Schadenersatzansprüche begründen können und gerichtlich oder als Verwaltungsübertretung gemäß § 24 Z 4 strafbar sind.…