§ 23 Gesetzliche Vermutung
In Kraft seit 13. Juli 2022
Up-to-date
In Verfahren, die sich auf eine von der Hinweisgeberin bzw. dem Hinweisgeber erlittene Benachteiligung beziehen und in denen die Hinweisgeberin bzw. der Hinweisgeber behauptet, dass die Benachteiligung nur auf Grund des Hinweises erfolgt ist, wird vermutet, dass die Benachteiligung eine Vergeltungsmaßnahme im Sinn des § 20 darstellt. Es obliegt der Person oder der Dienststelle oder der Rechtsträgerin bzw. dem Rechtsträger, die die benachteiligende Maßnahme gesetzt hat, zu beweisen, dass diese Maßnahme aus hinreichend gerechtfertigten Gründen gesetzt wurde.
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