(1) Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber, die im Sinn des § 19 Abs. 1 geschützt sind, und Personen, die ihnen nahestehen (§ 2 Abs. 4), haften nicht für tatsächliche oder rechtliche Folgen eines berechtigten Hinweises.
(2) Durch Hinweise an interne Stellen nach dem 2. Hauptstück, Hinweise an die externe Stelle nach dem 3. Hauptstück oder eine Veröffentlichung gemäß § 12 Abs. 2, in denen Tatsachen oder Informationen offengelegt werden, zu deren Geheimhaltung die Hinweisgeberin bzw. der Hinweisgeber grundsätzlich, auf Grund einer Rechtsvorschrift oder einer vertraglichen Vereinbarung verpflichtet ist, werden diese Geheimhaltungspflichten nicht verletzt, sofern
1. der Hinweis nach § 19 Abs. 1 berechtigt ist,
2. der Hinweis keine in § 3 Abs. 5 Z 1 bis 3 genannten Informationen beinhaltet und
3. die Hinweisgeberin bzw. der Hinweisgeber einen hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass der Hinweis notwendig ist, um eine Rechtsverletzung aufzudecken oder zu verhindern.
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