(1) Die externe Stelle des Landes Wien hat im Rahmen ihres Internetauftritts (§ 9 Abs. 2) umfassende und unabhängige Informationen über die verfügbaren Abhilfemöglichkeiten und Verfahren gegen Vergeltungsmaßnahmen und die Rechte der betroffenen Personen bereitzustellen sowie für die in § 2 genannten Personen eine einfach und kostenlos zugängliche Beratung anzubieten.
(2) Die externe Stelle des Landes Wien hat Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern beim Kontakt mit den für den Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen zuständigen Behörden und Gerichten zu unterstützen und sie darüber zu informieren, dass ihnen in Straf- oder Zivilverfahren nach Maßgabe der Bestimmungen der Strafprozessordnung 1975 oder der Zivilprozessordnung ein Anspruch auf Verfahrenshilfe zusteht.
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