(1) Jede Form einer Vergeltungsmaßnahme gegen die in § 2 genannten Personen auf Grund eines gerechtfertigten Hinweises (§ 19 Abs. 1) ist verboten. Dies gilt auch für das Androhen und den Versuch einer Vergeltungsmaßnahme. Sofern eine Maßnahme nicht aus anderen Gründen, die in keinem Zusammenhang mit dem gegebenen Hinweis stehen, unzweifelhaft sachlich gerechtfertigt ist, sind insbesondere folgende Maßnahmen rechtsunwirksam:
1. Suspendierung, Kündigung oder vergleichbare Maßnahmen;
2. Nichtverlängerung oder vorzeitige Beendigung eines befristeten Arbeitsvertrags;
3. vorzeitige Kündigung oder Aufhebung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen;
4. Herabstufung oder Versagung einer Beförderung, einer Höherreihung oder eines sonstigen beruflichen Aufstiegs;
5. Aufgabenverlagerung, Änderung des Arbeitsortes, Minderung des Entgelts, Änderung der Arbeitszeit;
6. Versagung der Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen;
7. negative oder schlechte Dienstbeschreibung oder Leistungsbeurteilung oder Ausstellung eines schlechten Dienstzeugnisses;
8. Disziplinarmaßnahme, Ermahnung, Rüge oder sonstige Sanktion einschließlich finanzieller Sanktionen;
9. Entzug einer Lizenz oder einer Genehmigung.
(2) Personen, die eine der folgenden Maßnahmen als Vergeltung für einen berechtigten Hinweis (§ 19 Abs. 1) setzen, sind zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes, zum Ersatz des Vermögensschadens sowie zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet:
1. Nötigung, Einschüchterung, Mobbing oder Ausgrenzung;
2. Diskriminierung, benachteiligende oder ungleiche Behandlung;
3. Nichtumwandlung eines befristeten Arbeitsvertrags in einen unbefristeten Arbeitsvertrag in Fällen, in denen eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer zu Recht erwarten durfte, einen unbefristeten Arbeitsvertrag angeboten zu bekommen;
4. Schädigung einschließlich Rufschädigung, insbesondere in den sozialen Medien, oder Herbeiführung finanzieller Verluste einschließlich Auftrags- oder Einnahmeverluste;
5. Erfassung der Hinweisgeberin bzw. des Hinweisgebers auf einer „schwarzen Liste“ auf Basis einer informellen oder formellen sektor- oder branchenspezifischen Vereinbarung mit der Folge, dass der Hinweisgeberin bzw. dem Hinweisgeber die Aufnahme einer Beschäftigung sektor- oder branchenweit erschwert wird;
6. psychiatrische oder sonstige Zuweisung zu ärztlicher Behandlung.
Rückverweise
W-HSchG · Wiener Hinweisgeberinnen- und Hinweisgeber-Schutzgesetz (W-HSchG)
§ 23 Gesetzliche Vermutung
…der Hinweisgeber behauptet, dass die Benachteiligung nur auf Grund des Hinweises erfolgt ist, wird vermutet, dass die Benachteiligung eine Vergeltungsmaßnahme im Sinn des § 20 darstellt. Es obliegt der Person oder der Dienststelle oder der Rechtsträgerin bzw. dem Rechtsträger, die die benachteiligende Maßnahme gesetzt hat, zu beweisen, dass diese Maßnahme…