(1) Dieses Gesetz gilt für Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber, die im privaten oder öffentlichen Bereich beruflich tätig sind und in diesem Zusammenhang Informationen über eine Rechtsverletzung im Sinn dieses Gesetzes erlangt haben, insbesondere für
1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einschließlich Beamtinnen und Beamte sowie die in einem vertraglichen Dienstverhältnis stehenden Bediensteten und überlassene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
2. Praktikantinnen und Praktikanten, Volontärinnen und Volontäre oder sonst Auszubildende,
3. selbstständig Erwerbstätige und freie Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer,
4. Mitglieder eines Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans einer juristischen Person und
5. Personen, die unter der Aufsicht und Leitung einer Auftragnehmerin bzw. eines Auftragnehmers, einer Subunternehmerin bzw. eines Subunternehmers oder dessen Lieferantinnen und Lieferanten arbeiten.
(2) Dieses Gesetz gilt auch für Personen, die sich für eine Tätigkeit im Sinn des Abs. 1 beworben haben oder ihre Tätigkeit gemäß Abs. 1 inzwischen beendet haben, sofern sie die Informationen über eine Rechtsverletzung im Zusammenhang mit der Bewerbung oder ihrer früheren Tätigkeit erlangt haben.
(3) Dieses Gesetz gilt auch für Anteilseignerinnen und Anteilseigner von Rechtsträgerinnen und Rechtsträgern des Privatrechts, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit zu dieser Rechtsträgerin bzw. diesem Rechtsträger Informationen über Rechtsverletzungen in Angelegenheiten des Wiener Landes- und Gemeinderechts, in denen dem Land Wien die Gesetzgebungskompetenz zukommt, erlangt haben. Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Vorschriften des 4. und 5. Hauptstücks gelten auch
1. für natürliche Personen, die eine Hinweisgeberin bzw. einen Hinweisgeber bei der Meldung der Rechtsverletzung unterstützen,
2. für natürliche Personen, die mit der Hinweisgeberin bzw. dem Hinweisgeber in Verbindung stehen und die in einem beruflichen Zusammenhang von Vergeltungsmaßnahmen betroffen sein können, wie z.B. Kolleginnen und Kollegen oder Verwandte der Hinweisgeberin bzw. des Hinweisgebers, sowie
3. für Rechtsträgerinnen und Rechtsträger, die zur Gänze oder teilweise im Eigentum der Hinweisgeberin bzw. des Hinweisgebers stehen oder für die die Hinweisgeberin bzw. der Hinweisgeber arbeitet oder mit denen sie bzw. er anderweitig im beruflichen Zusammenhang in Verbindung steht.
Rückverweise
W-HSchG · Wiener Hinweisgeberinnen- und Hinweisgeber-Schutzgesetz (W-HSchG)
§ 2 Persönlicher Geltungsbereich
…erlangt haben, insbesondere für 1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einschließlich Beamtinnen und Beamte sowie die in einem vertraglichen Dienstverhältnis stehenden Bediensteten und überlassene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, 2. Praktikantinnen und Praktikanten, Volontärinnen und Volontäre oder sonst Auszubildende, 3. selbstständig Erwerbstätige und freie Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, 4. Mitglieder eines Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans einer…
§ 4 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften, zu bestehenden Systemen der Hinweisgebung und zu vertraglichen Vereinbarungen
… II des Anhangs zur Richtlinie (EU) 2019/1937 angeführten verbindlich geregelten sektorspezifischen Rechtsakte der Europäischen Union erlassen wurden, keine verbindliche Regelung vorsehen. (2) Andere als die in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften zum Verfahren und zum Schutz bei Hinweisen auf Rechtsverletzungen bleiben durch dieses Gesetz insoweit unberührt…
§ 21 Information, Beratung und Verfahrenshilfe
…1) Die externe Stelle des Landes Wien hat im Rahmen ihres Internetauftritts (§ 9 Abs. 2) umfassende und unabhängige Informationen über die verfügbaren Abhilfemöglichkeiten und Verfahren gegen Vergeltungsmaßnahmen und die Rechte der betroffenen Personen bereitzustellen sowie für die in § …
§ 20 Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen
…1) Jede Form einer Vergeltungsmaßnahme gegen die in § 2 genannten Personen auf Grund eines gerechtfertigten Hinweises (§ 19 Abs. 1) ist verboten. Dies gilt auch für das Androhen und den Versuch einer…