(1) Der Schutz von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern nach diesem Gesetz gilt für Personen, die
1. zum Zeitpunkt des Hinweises unter Berücksichtigung aller ihnen zur Verfügung stehenden Informationen hinreichenden Grund zur Annahme haben, dass die von ihnen im Hinweis weitergegebenen Informationen über Rechtsverletzungen der Wahrheit entsprechen und in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, und
2. diese Informationen in einem Hinweis der nach dem 2. Hauptstück zuständigen internen Stelle oder der nach dem 3. Hauptstück zuständigen externen Stelle weitergeben oder unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 veröffentlichen.
(2) Unter der Voraussetzung des Abs. 1 haben Personen, die den dafür zuständigen Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union Hinweise auf Rechtsverletzungen im Rahmen des sachlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes erstatten, Anspruch auf den gleichen Schutz wie Personen, die der zuständigen externen Stelle einen Hinweis geben.
(3) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt sind, haben auch anonyme Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber Anspruch auf Schutz nach den Bestimmungen des 4. Hauptstücks, wenn ihre Identität in weiterer Folge bekannt wird und sie auf Grund des Hinweises Vergeltungsmaßnahmen ausgesetzt sind.
(4) Hinweise, die offenkundig falsch oder irreführend sind, sind von den Stellen, die sie erhalten, nicht in Behandlung zu ziehen. Die Hinweisgeberin bzw. der Hinweisgeber ist darüber zu informieren, dass derartige Hinweise Schadenersatzansprüche begründen können und gerichtlich oder als Verwaltungsübertretung gemäß § 24 Z 4 strafbar sind.
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