§ 18 Statistische Erfassung von Hinweisen und Berichterstattung
In Kraft seit 13. Juli 2022
Up-to-date
Die externe Stelle des Landes Wien hat eingegangene Hinweise in Form anonymisierter und aggregierter Daten statistisch nach den folgenden Indikatoren zu erfassen:
1. die Zahl der bei ihr eingegangenen Hinweise,
2. die Zahl der Untersuchungen und Gerichtsverfahren, die infolge dieser Hinweise eingeleitet wurden, sowie deren Ergebnisse, und
3. soweit festgestellt, die Höhe des geschätzten finanziellen Schadens sowie der im Anschluss an Untersuchungen und gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verfahren zu den gemeldeten Rechtsverletzungen wieder eingezogenen Beträge.
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