§ 17 Überprüfung der Verfahren der externen Stelle des Landes Wien
In Kraft seit 13. Juli 2022
Up-to-date
Die externe Stelle des Landes Wien hat ihr Verfahren hinsichtlich der Entgegennahme und Behandlung von Hinweisen und der diesbezüglichen Folgemaßnahmen regelmäßig und mindestens alle drei Jahre zu überprüfen. Bei dieser Überprüfung hat sie neben den eigenen Erfahrungen auch die Erfahrungen der externen Stellen anderer Gebietskörperschaften zu berücksichtigen.
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