(1) Die externe Stelle hat Hinweise im Sinn dieses Gesetzes entgegenzunehmen und zu prüfen, Rückmeldungen an die Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber zu geben sowie entsprechende und ordnungsgemäße Folgemaßnahmen zu ergreifen. Für die Prüfung und weitere Bearbeitung von anonymen Hinweisen durch die externe Stelle gilt § 11 Abs. 2 sinngemäß.
(2) Das Einlangen eines Hinweises ist umgehend, spätestens aber nach sieben Kalendertagen schriftlich zu bestätigen, wenn sich die Hinweisgeberin bzw. der Hinweisgeber nicht ausdrücklich dagegen ausgesprochen hat und die externe Stelle davon ausgehen kann, dass die Bestätigung des Eingangs des Hinweises den Schutz der Identität der Hinweisgeberin bzw. des Hinweisgebers nicht beeinträchtigen wird.
(3) Hinweise sind umfassend, sorgfältig, objektiv und unparteilich auf ihre Stichhaltigkeit zu überprüfen. Gelangt die externe Stelle auf Grund ihrer Überprüfung zum Schluss, dass der Hinweis
1. nicht in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fällt oder
2. keine Anhaltspunkte für seine Stichhaltigkeit enthält oder
3. ausschließlich eine eindeutig geringfügige Rechtsverletzung betrifft oder
4. auf Grund eines bereits früher gegebenen gleichlautenden Hinweises als vollständig und abschließend geprüft gelten kann, sofern nicht neue rechtliche oder sachliche Umstände ein anderes Vorgehen rechtfertigen,
muss dem Hinweis nicht weiter nachgegangen werden. Bei offenkundig falschen oder irreführenden Hinweisen ist gemäß § 19 Abs. 4 vorzugehen.
(4) Bei der Überprüfung des Hinweises hat die externe Stelle nach Möglichkeit zu ermitteln, inwieweit die Hinweisgeberin bzw. der Hinweisgeber den Hinweis im Sinn des § 12 Abs. 1 einer internen Stelle gegeben hat oder geben hätte können. Je nach Ergebnis dieser Ermittlungen ist mit der Hinweisgeberin bzw. dem Hinweisgeber die Zweckmäßigkeit einer vorhergehenden Inanspruchnahme einer internen Stelle zu erörtern.
(5) Erweist sich ein Hinweis als stichhaltig, hat die externe Stelle unverzüglich geeignete Folgemaßnahmen zu veranlassen.
(6) Die externe Stelle kann die Hinweisgeberin bzw. den Hinweisgeber um ergänzende Auskünfte ersuchen, wenn dies für die Bewertung des Hinweises erforderlich ist. Die Hinweisgeberin bzw. der Hinweisgeber ist berechtigt, der externen Stelle selbstständig Ergänzungen oder Berichtigungen zum Hinweis zu übermitteln. Auf Wunsch der Hinweisgeberin bzw. des Hinweisgebers ist das Einlangen von Ergänzungen und Berichtigungen zu bestätigen. Abs. 2 gilt sinngemäß.
(7) Spätestens drei Monate, in hinreichend begründeten Fällen spätestens sechs Monate nach Einlangen eines Hinweises hat die externe Stelle des Landes Wien der Hinweisgeberin bzw. dem Hinweisgeber bekanntzugeben,
1. zu welchen Ergebnissen sie bei der Überprüfung des Hinweises gelangt ist und
2. welche Folgemaßnahmen sie ergriffen hat oder noch zu ergreifen beabsichtigt oder
3. aus welchen Gründen sie den Hinweis nicht weiterverfolgt.
Die externe Stelle des Landes Wien hat der Hinweisgeberin bzw. dem Hinweisgeber das abschließende Ergebnis der auf Grund des Hinweises erfolgten Überprüfung, einschließlich des Ausgangs von Verfahren, die auf Grund des Hinweises eingeleitet wurden, mitzuteilen.
(8) Sofern das Unionsrecht dies vorsieht, sind die im Hinweis enthaltenen Informationen rechtzeitig an die jeweils zuständigen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union zur weiteren Untersuchung weiterzuleiten.
Rückverweise
W-HSchG · Wiener Hinweisgeberinnen- und Hinweisgeber-Schutzgesetz (W-HSchG)
§ 16 Verfahren und Folgemaßnahmen der externen Stelle des Landes Wien
(1) Die externe Stelle hat Hinweise im Sinn dieses Gesetzes entgegenzunehmen und zu prüfen, Rückmeldungen an die Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber zu geben sowie entsprechende und ordnungsgemäße Folgemaßnahmen zu ergreifen. Für die Prüfung und weitere Bearbeitung von anonymen Hinweisen durch die ex…
§ 12 Verhältnis der internen und externen Hinweisgebung sowie der Veröffentlichung zueinander
…Form eines Hinweises an die internen und/oder an die externen Meldekanäle weitergegeben hat, auf Grund dieses Hinweises aber innerhalb der Frist des § 16 Abs. 7 keine geeigneten Maßnahmen gesetzt wurden oder 2. hinreichenden Grund zu der Annahme hat, dass a) die Rechtsverletzung eine unmittelbare oder offenkundige Gefährdung…