(1) Die externe Stelle des Landes Wien hat so gestaltet, eingerichtet und betrieben zu werden, dass die Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit der bei ihr einlangenden Hinweise gewährleistet ist. Es ist sicherzustellen, dass nur die für die Bearbeitung der Hinweise befugten Bediensteten auf die Hinweise zugreifen können. Die Speicherung von Informationen zur Dokumentation der Hinweise und zur Ermöglichung weiterer Untersuchungen ist unter den Voraussetzungen des § 7 zu ermöglichen.
(2) Hinweise müssen sowohl schriftlich als auch mündlich gegeben werden können. Mündliche Hinweise müssen telefonisch oder im Wege anderer technischer Möglichkeiten zur Sprachübertragung gegeben werden können. § 8 ist anzuwenden. Auf Wunsch der Hinweisgeberin bzw. des Hinweisgebers müssen mündliche Hinweise im Rahmen eines persönlichen Gesprächs entgegengenommen werden. Der Gesprächstermin ist spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen zu ermöglichen.
(3) Die Bediensteten der externen Stelle haben stets die Geheimhaltung gemäß § 6 zu beachten.
(4) Die externe Stelle des Landes Wien hat die Bediensteten, die mit der Bearbeitung von Hinweisen betraut sind, indem sie
1. Informationen über die Meldeverfahren an interessierte Personen übermitteln,
2. Hinweise entgegennehmen und entsprechende Folgemaßnahmen ergreifen sowie
3. den Kontakt zur Hinweisgeberin bzw. zum Hinweisgeber aufrechterhalten, um Rückmeldungen zu erstatten und erforderlichenfalls weitere Informationen anzufordern,
zu benennen und einer speziellen Schulung für diese Aufgaben zu unterziehen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden