(1) Die externe Stelle des Landes Wien ist als Meldekanal im Sinn des Art. 11 der Richtlinie (EU) 2019/1937 einzurichten und auszugestalten. Die Leiterin bzw. der Leiter der externen Stelle des Landes Wien ist von der Landesregierung für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Eine auch mehrfache Wiederbestellung ist zulässig. Die Leiterin bzw. der Leiter der externen Stelle des Landes Wien wird von der bzw. dem von ihr bzw. ihm zu bestellenden Stellvertreterin bzw. Stellvertreter vertreten.
(2) Die Leiterin bzw. der Leiter der externen Stelle des Landes Wien ist in Ausübung ihres bzw. seines Amts unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Die Landesregierung hat das Recht, sich über die Gegenstände der Geschäftsführung der externen Stelle des Landes Wien zu unterrichten. Dem ist von der Leiterin bzw. dem Leiter der externen Stelle des Landes Wien nur insoweit zu entsprechen, als dies nicht ihrer bzw. seiner Unabhängigkeit widerspricht.
(3) Das Amt der Wiener Landesregierung hat für die Bereitstellung der zur Erfüllung der Aufgaben der externen Stelle des Landes Wien erforderlichen personellen und sachlichen Erfordernisse Sorge zu tragen.
(4) Die Bediensteten der externen Stelle des Landes Wien müssen speziell für den Umgang mit Hinweisen geschult sein. Sie sind bei ihrer fachlichen Tätigkeit nur an die Weisungen der Leiterin bzw. des Leiters der externen Stelle des Landes Wien gebunden.
(5) Die externe Stelle des Landes Wien ist berechtigt, von den zuständigen Dienststellen der Stadt Wien und den betroffenen Rechtsträgerinnen und Rechtsträgern im Sinn des § 10 Abs. 1 die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Überprüfung von Hinweisen nach diesem Gesetz unbedingt erforderlichen Informationen zu behaupteten Rechtsverletzungen einzuholen. Die Herausgabe von Informationen darf unter Berufung auf die Amtsverschwiegenheit oder den Datenschutz nur dann verweigert werden, wenn
1. im Einzelfall schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen überwiegen oder
2. auf Grund der Information Geschäftsgeheimnisse offengelegt werden müssten.
(6) Die externe Stelle des Landes Wien hat die Vorschriften zum Schutz der Identität von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern sowie der von einem Hinweis betroffenen Personen, insbesondere betreffend die Vertraulichkeit (§ 6 und § 15 Abs. 1), und den Datenschutz (§ 7) durch geeignete Sicherheitsvorkehrungen zu gewährleisten.
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