(1) Die externe Stelle des Landes Wien ist zur Überprüfung von Hinweisen auf Rechtsverletzungen in den in § 3 genannten Rechtsbereichen nur zuständig, soweit diese in die Gesetzgebungskompetenz des Landes Wien fallen. Für Hinweise in Angelegenheiten, die in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes oder eines anderen Landes fallen, richtet sich die Zuständigkeit der externen Stelle nach den maßgebenden Gesetzen des Bundes oder des betroffenen Landes.
(2) Einlangende Hinweise, für welche die externe Stelle des Landes Wien unzuständig ist, hat sie unverzüglich an die externe Stelle des Bundes oder des betreffenden anderen Landes weiterzuleiten. Die Hinweisgeberin bzw. der Hinweisgeber ist davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
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