(1) Hinweise im Sinn dieses Gesetzes sollen in erster Linie über die dafür vorgesehenen internen Meldekanäle nach dem 2. Hauptstück gegeben werden. Über einen externen Meldekanal sollen Hinweise insbesondere dann eingebracht werden, wenn auf Grund eines Hinweises über interne Meldekanäle innerhalb der Frist des § 11 Abs. 7 keine geeigneten Folgemaßnahmen gesetzt wurden, bei Einbringung des Hinweises über einen internen Meldekanal nicht wirksam gegen die Rechtsverletzung vorgegangen werden kann oder die Hinweisgeberin bzw. der Hinweisgeber diesfalls Vergeltungsmaßnahmen zu befürchten hat.
(2) Die Veröffentlichung (§ 5 Z 9) von Informationen im Sinn dieses Gesetzes ist zulässig, wenn die Hinweisgeberin bzw. der Hinweisgeber
1. diese Informationen zuerst in Form eines Hinweises an die internen und/oder an die externen Meldekanäle weitergegeben hat, auf Grund dieses Hinweises aber innerhalb der Frist des § 16 Abs. 7 keine geeigneten Maßnahmen gesetzt wurden oder
2. hinreichenden Grund zu der Annahme hat, dass
a) die Rechtsverletzung eine unmittelbare oder offenkundige Gefährdung des öffentlichen Interesses darstellt, wie z.B. in einer Notsituation oder bei Gefahr eines irreversiblen Schadens, oder
b) im Fall eines externen Hinweises Vergeltungsmaßnahmen zu befürchten sind oder auf Grund der besonderen Umstände des Falls geringe Aussichten bestehen, dass wirksam gegen die Rechtsverletzung vorgegangen wird, insbesondere weil Beweismittel unterdrückt oder vernichtet werden könnten oder eine Absprache zwischen der Urheberin bzw. dem Urheber der Rechtsverletzung und der externen Stelle oder eine Beteiligung der externen Stelle an der Rechtsverletzung bestehen könnte.
Rückverweise
W-HSchG · Wiener Hinweisgeberinnen- und Hinweisgeber-Schutzgesetz (W-HSchG)
§ 22 Haftungsbefreiung und Befreiung von Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflichten
…Durch Hinweise an interne Stellen nach dem 2. Hauptstück, Hinweise an die externe Stelle nach dem 3. Hauptstück oder eine Veröffentlichung gemäß § 12 Abs. 2, in denen Tatsachen oder Informationen offengelegt werden, zu deren Geheimhaltung die Hinweisgeberin bzw. der Hinweisgeber grundsätzlich, auf Grund einer Rechtsvorschrift oder einer…
§ 16 Verfahren und Folgemaßnahmen der externen Stelle des Landes Wien
…Bei der Überprüfung des Hinweises hat die externe Stelle nach Möglichkeit zu ermitteln, inwieweit die Hinweisgeberin bzw. der Hinweisgeber den Hinweis im Sinn des § 12 Abs. 1 einer internen Stelle gegeben hat oder geben hätte können. Je nach Ergebnis dieser Ermittlungen ist mit der Hinweisgeberin bzw. dem Hinweisgeber die Zweckmäßigkeit…
§ 19 Voraussetzungen für den Schutz von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern
…nach dem 2. Hauptstück zuständigen internen Stelle oder der nach dem 3. Hauptstück zuständigen externen Stelle weitergeben oder unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 veröffentlichen. (2) Unter der Voraussetzung des Abs. 1 haben Personen, die den dafür zuständigen Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der…