(1) Die internen Stellen sind zur Entgegennahme und zur unparteilichen Prüfung von Hinweisen verpflichtet. Die Hinweisgebung muss jedenfalls für die in § 2 Abs. 1 und 2 genannten Personen zulässig sein, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit mit der Rechtsträgerin bzw. dem Rechtsträger im Kontakt stehen.
(2) Ein anonymer Hinweis ist nach seinem Einlangen von der internen Stelle daraufhin zu prüfen, ob sein Inhalt eine ausreichende Grundlage für das weitere Verfahren, insbesondere für die Ergreifung von Folgemaßnahmen bildet. Ist dies der Fall und besteht Grund zu der Annahme, dass die anonyme Hinweisgeberin bzw. der anonyme Hinweisgeber berechtigt ist, Hinweise an die interne Stelle zu richten, so ist der Hinweis zu dokumentieren und sind die erforderlichen Folgemaßnahmen zu ergreifen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so gilt der anonyme Hinweis als nicht entgegengenommen und sind keine weiteren Schritte zu setzen
(3) Hinweise müssen der internen Stelle schriftlich oder mündlich oder in beiden Formen gegeben werden können. Mündliche Hinweise müssen telefonisch oder im Wege anderer technischer Möglichkeiten zur akustischen Sprachübertragung gegeben werden können. Auf Wunsch der Hinweisgeberin bzw. des Hinweisgebers müssen mündliche Hinweise im Rahmen eines persönlichen Gesprächs entgegengenommen werden. Der Gesprächstermin ist spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen zu ermöglichen. Die Dokumentation, Aufzeichnung und Aufbewahrung von Hinweisen hat gemäß § 8 zu erfolgen.
(4) Das Einlangen eines Hinweises ist umgehend, spätestens aber nach sieben Kalendertagen, schriftlich zu bestätigen.
(5) Jeder Hinweis ist auf seine Stichhaltigkeit zu überprüfen. Die interne Stelle muss einem Hinweis nicht nachgehen, der nicht in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fällt. Bei offenkundig falschen oder irreführenden Hinweisen ist gemäß § 19 Abs. 4 vorzugehen.
(6) Die interne Stelle kann die Hinweisgeberin bzw. den Hinweisgeber um ergänzende Auskünfte ersuchen, wenn dies für die Prüfung des Hinweises erforderlich ist. Die Hinweisgeberin bzw. der Hinweisgeber ist berechtigt, der internen Stelle selbstständig Ergänzungen oder Berichtigungen zum Hinweis zu übermitteln. Auf Wunsch der Hinweisgeberin bzw. des Hinweisgebers ist das Einlangen von Ergänzungen und Berichtigungen zu bestätigen. Abs. 4 gilt sinngemäß.
(7) Spätestens drei Monate nach dem für die Bestätigung des Einlangens des Hinweises maßgebenden Zeitpunkt (Abs. 4) hat die interne Stelle der Hinweisgeberin bzw. dem Hinweisgeber bekanntzugeben,
1. welche Folgemaßnahmen die interne Stelle ergriffen hat oder zu ergreifen beabsichtigt oder
2. aus welchen Gründen die interne Stelle den Hinweis nicht weiterverfolgt.
Rückverweise
W-HSchG · Wiener Hinweisgeberinnen- und Hinweisgeber-Schutzgesetz (W-HSchG)
§ 11 Verfahren der internen Stellen und Folgemaßnahmen
(1) Die internen Stellen sind zur Entgegennahme und zur unparteilichen Prüfung von Hinweisen verpflichtet. Die Hinweisgebung muss jedenfalls für die in § 2 Abs. 1 und 2 genannten Personen zulässig sein, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit mit der Rechtsträgerin bzw. dem Rechtsträger im Kontakt…
§ 12 Verhältnis der internen und externen Hinweisgebung sowie der Veröffentlichung zueinander
…werden. Über einen externen Meldekanal sollen Hinweise insbesondere dann eingebracht werden, wenn auf Grund eines Hinweises über interne Meldekanäle innerhalb der Frist des § 11 Abs. 7 keine geeigneten Folgemaßnahmen gesetzt wurden, bei Einbringung des Hinweises über einen internen Meldekanal nicht wirksam gegen die Rechtsverletzung vorgegangen werden kann oder…
§ 16 Verfahren und Folgemaßnahmen der externen Stelle des Landes Wien
…zu geben sowie entsprechende und ordnungsgemäße Folgemaßnahmen zu ergreifen. Für die Prüfung und weitere Bearbeitung von anonymen Hinweisen durch die externe Stelle gilt § 11 Abs. 2 sinngemäß. (2) Das Einlangen eines Hinweises ist umgehend, spätestens aber nach sieben Kalendertagen schriftlich zu bestätigen, wenn sich die Hinweisgeberin bzw…