(1) Zur Einrichtung einer internen Stelle sind verpflichtet:
1. die Stadt Wien,
2. die durch Wiener Landesgesetze eingerichteten Selbstverwaltungskörper, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts,
3. die nach Wiener Landesgesetzen gegründeten Stiftungen und Fonds,
4. die Rechtsträgerinnen und Rechtsträger, deren Organisationsrecht in einem Wiener Landesgesetz geregelt ist und
5. die durch die Gemeinde Wien geschaffenen öffentlich-rechtlichen Rechtsträgerinnen und Rechtsträger.
Für die in Z 2 bis 5 genannten Rechtsträgerinnen und Rechtsträger gilt dies nur, wenn sie 50 oder mehr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bzw. Bedienstete beschäftigen oder, nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 bis 3, unter den Anwendungsbereich der in den Teilen I.B und II des Anhangs zur Richtlinie (EU) 2019/1937 genannten Rechtsakte der Europäischen Union fallen. Bei Rechtsträgerinnen und Rechtsträgern mit wechselndem, z.B. saisonal schwankendem, Beschäftigtenstand ist dabei auf die durchschnittliche Beschäftigtenzahl während der drei Monate des vorangegangenen Kalenderjahres mit dem höchsten Beschäftigtenstand abzustellen.
(2) Das System für die interne Hinweisgebung muss von einer eigens damit betrauten Person oder Organisationseinheit als interne Stelle im Sinn dieses Gesetzes betrieben werden. Mit den Aufgaben der internen Stelle können auch Dritte beauftragt werden. Rechtsträgerinnen und Rechtsträger gemäß Abs. 1 Z 2 bis 5 können die Aufgaben der internen Stelle auf eine gemeinsame Stelle übertragen. Die in diesem Gesetz für interne Stellen festgelegten Anforderungen, Rechte und Pflichten gelten auch für die mit den Aufgaben einer internen Stelle betrauten Dritten und gemeinsamen Stellen.
(3) Die internen Stellen sind für die Entgegennahme von Hinweisen, für die Kontakte mit der Hinweisgeberin bzw. dem Hinweisgeber, insbesondere für Rückfragen, um weitere Informationen zu erhalten, und für Rückmeldungen an die Hinweisgeberin bzw. den Hinweisgeber zuständig. Folgemaßnahmen, wie z.B. interne Nachforschungen und Untersuchungen sowie Anzeigen und Mitteilungen an die dafür zuständigen Gerichte und Behörden, können von den dafür namhaft gemachten Bediensteten der internen Stelle gesetzt oder veranlasst werden.
(4) Die internen Stellen sind mit den zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen finanziellen und personellen Mitteln auszustatten. Die Meldekanäle für die interne Hinweisgebung sind so sicher zu gestalten, einzurichten und zu betreiben, dass die Vertraulichkeit der Identität der Hinweisgeberin bzw. des Hinweisgebers, der vom Hinweis betroffenen und der sonst im Hinweis genannten Personen gewahrt bleibt. Der Zugriff auf diese vertraulichen Informationen ist auf die dazu befugten Bediensteten der internen Stelle zu beschränken.
Rückverweise
W-HSchG · Wiener Hinweisgeberinnen- und Hinweisgeber-Schutzgesetz (W-HSchG)
§ 7 Datenschutz
…1 bis 4 genannten personenbezogenen Daten unter Beachtung der zulässigen Verarbeitungszwecke gemeinsam zu verarbeiten. (3) Die internen Stellen, gemeinsame interne Stellen gemäß § 10 Abs. 2 und die externe Stelle sind weiters ermächtigt, die in Abs. 2 genannten Daten unter Beachtung der genannten Verarbeitungszwecke einer zuständigen (Ermittlungs…
§ 9 Information über die Behandlung von Hinweisen durch interne und externe Stellen
…1) Rechtsträgerinnen und Rechtsträger gemäß § 10 Abs. 1 haben sicherzustellen, dass Personen, die Hinweise auf Rechtsverletzungen geben wollen, einfachen Zugang zu klaren Informationen über die Möglichkeit und das Verfahren der…
§ 1 Ziel und Gegenstand
…Gesetz 1. die Einrichtung von internen Meldekanälen für Hinweise auf bestimmte Rechtsverletzungen bei der Stadt Wien und den ihr zugeordneten Rechtsträgerinnen und Rechtsträgern (§ 10 Abs. 1), 2. die Einrichtung eines externen Meldekanals für Hinweise auf bestimmte Rechtsverletzungen in den Angelegenheiten, in denen dem Land Wien die Gesetzgebung zukommt…
§ 14 Organisation der externen Stelle des Landes Wien
…externe Stelle des Landes Wien ist berechtigt, von den zuständigen Dienststellen der Stadt Wien und den betroffenen Rechtsträgerinnen und Rechtsträgern im Sinn des § 10 Abs. 1 die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Überprüfung von Hinweisen nach diesem Gesetz unbedingt erforderlichen Informationen zu behaupteten Rechtsverletzungen einzuholen. Die Herausgabe…