(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, die Durchsetzung des Unionsrechts in Lebensbereichen von besonderem öffentlichen Interesse dadurch zu verbessern, dass Hinweise auf Rechtsverletzungen in diesen Bereichen in einfachen und leicht zugänglichen Verfahren mit vorhersehbaren Abläufen überprüft werden. Solche Hinweise sollen vorrangig an die von den betroffenen Rechtsträgerinnen und Rechtsträgern einzurichtenden internen Meldestellen gegeben werden. Dabei sind Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber im Sinn dieses Gesetzes sowie die ihnen nahestehenden Personen vor ungerechtfertigten Nachteilen zu schützen und unbegründete oder ungerechtfertigte Verdächtigungen zu verhindern.
(2) Zur Erreichung des in Abs. 1 genannten Ziels regelt dieses Gesetz
1. die Einrichtung von internen Meldekanälen für Hinweise auf bestimmte Rechtsverletzungen bei der Stadt Wien und den ihr zugeordneten Rechtsträgerinnen und Rechtsträgern (§ 10 Abs. 1),
2. die Einrichtung eines externen Meldekanals für Hinweise auf bestimmte Rechtsverletzungen in den Angelegenheiten, in denen dem Land Wien die Gesetzgebung zukommt, und
3. die Mindestanforderungen an die Verfahren auf Grund von Hinweisen im Sinn der Z 1 und 2 sowie den Schutz der Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber sowie weiterer ihnen nahestehenden Personen.
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