§ 42 Förderungsmaßnahmen für Karenzierte
In Kraft seit 01. Januar 2014
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W-GBG
Gliederung
4. Teil BESONDERE FÖRDERUNGSMASSNAHMEN FÜR FRAUEN
§ 42 Förderungsmaßnahmen für Karenzierte
(1) Bedienstete, die sich zur Pflege eines nahen Angehörigen haben karenzieren lassen, sind zu den Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zuzulassen. Die Veranstaltungsprogramme sind ihnen auf Verlangen zuzusenden.
(2) Für die in Abs. 1 genannten Karenzierten sind in der mit Frauenförderung und Koordinierung von Frauenangelegenheiten befaßten Dienststelle der Gemeinde Wien Informationen, die ihnen sonst zur Kenntnis zu bringen wären, zur Einsicht aufzulegen.
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