W-GBG
Gliederung
2. Teil GLEICHBEHANDLUNG
1. Abschnitt Gleichbehandlungsgebot
§ 8 Diskriminierung als Dienstpflichtverletzung
Jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechts nach §§ 3 bis 7a durch Bedienstete verletzt die Verpflichtungen, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben, und ist nach den dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen.
§ 6 W-GBG · W-GBG · Wiener Gleichbehandlungsgesetz
§ 6 Ausschreibung von Dienstposten und Funktionen
…gebotene Förderungsmaßnahmen hinzuweisen. (1a) Auszuschreiben sind 1. höherwertige Verwendungen (Funktionen) im Sinn des § 2 Abs. 3, 2. Dienstposten, die Modellstellen im Sinn des § 8 W-BedG zugeordnet sind, welche den im § 2 Abs. 3 genannten Verwendungen (Funktionen) entsprechen, oder 3. Dienstposten, die folgenden Berufsfamilien (§ 8 W-BedG) zugeordnet…
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