(1) Es ist eine Gleichbehandlungskommission (im folgenden „Kommission“ genannt) einzurichten, deren Mitglieder (Ersatzmitglieder) Bedienstete der Gemeinde Wien sein müssen.
(2) Der Kommission gehören als Mitglieder an:
1. eine mit Personalangelegenheiten befasste rechtskundige Bedienstete oder ein mit diesen Angelegenheiten befasster rechtskundiger Bediensteter der Gemeinde Wien,
2. eine Vertreterin oder ein Vertreter der mit Frauenförderung und Koordinierung von Frauenangelegenheiten befassten Dienststelle der Gemeinde Wien,
3. die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte (§ 26) oder eine der in § 26 Abs. 3 genannten Stellvertreterinnen oder ein solcher Stellvertreter,
4. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Personalvertretung.
(3) Für jedes Mitglied ist mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Zahl der Ersatzmitglieder darf höchstens zwei betragen. Werden für ein Mitglied zwei Ersatzmitglieder bestellt, sind diese zu reihen.
(4) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind vom Stadtsenat für eine Funktionsdauer von fünf Jahren zu bestellen.
(5) Hinsichtlich des Mitgliedes (der Ersatzmitglieder) gemäß Abs. 2 Z 4 steht der younion _ Die Daseinsgewerkschaft, Landesgruppe Wien, ein Vorschlagsrecht zu. Wird dieses Vorschlagsrecht nicht binnen zwei Monaten nach Aufforderung ausgeübt, so kann die Bestellung ohne Vorschlag erfolgen. Wiederbestellungen sind zulässig.
(6) Den Vorsitz in der Kommission übt das in Abs. 2 Z 1 genannte Mitglied aus.
(7) Endet die Funktion eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) vor Ablauf der fünfjährigen Funktionsdauer, ist für den Rest der Funktionsdauer ein Mitglied (Ersatzmitglied) innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden des früheren Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) zu bestellen.
(8) Ruht die Funktion eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) länger als sechs Monate, ist für die restliche Dauer des Ruhens ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen. Für diese Bestellung finden jene Bestimmungen Anwendung, welche für die Bestellung des Mitgliedes (Ersatzmitgliedes), dessen Mitgliedschaft ruht, gegolten haben.
Rückverweise
W-GBG · Wiener Gleichbehandlungsgesetz
§ 19 Einrichtung und Mitgliedschaft
(1) Es ist eine Gleichbehandlungskommission (im folgenden „Kommission“ genannt) einzurichten, deren Mitglieder (Ersatzmitglieder) Bedienstete der Gemeinde Wien sein müssen. (2) Der Kommission gehören als Mitglieder an: 1. eine mit Personalangelegenheiten befasste rechtskundige Bedienstete oder ein…
§ 30 Ruhen und Enden der Funktion
…1) Die Funktion als Gleichbehandlungsbeauftragte oder Gleichbehandlungsbeauftragter ruht in den in § 20 Abs. 1 genannten Fällen. § 19 Abs. 8 ist auf die Gleichbehandlungsbeauftragte oder den Gleichbehandlungsbeauftragten anzuwenden. (2) Die Funktion als Gleichbehandlungsbeauftragte oder Gleichbehandlungsbeauftragter endet in den in § 20…
§ 6 Ausschreibung von Dienstposten und Funktionen
…Förderungsmaßnahmen hinzuweisen. (1a) Auszuschreiben sind 1. höherwertige Verwendungen (Funktionen) im Sinn des § 2 Abs. 3, 2. Dienstposten, die Modellstellen im Sinn des § 8 W-BedG zugeordnet sind, welche den im § 2 Abs. 3 genannten Verwendungen (Funktionen) entsprechen, oder 3. Dienstposten, die folgenden Berufsfamilien (§ 8 W-BedG) zugeordnet…
§ 20 Ruhen und Enden der Mitgliedschaft
…mit dem Ablauf der Funktionsperiode, 2. mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, 3. mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand, in den Fällen des § 19 Abs. 2 Z 2 mit dem Ausscheiden aus dem Personalstand der dort genannten Dienststelle und in den Fällen des § 19 Abs…