Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 3 Z 4 ist die Bedienstete oder der Bedienstete auf ihr oder sein Verlangen in die entsprechende Aus-, Weiterbildungs- oder Umschulungsmaßnahme bzw. in das Berufspraktikum einzubeziehen. Weiters hat die oder der Bedienstete Anspruch auf eine Entschädigung für die durch die erfolgte Diskriminierung verursachte Verletzung der Würde.
Rückverweise
W-GBG · Wiener Gleichbehandlungsgesetz
§ 27 Aufgaben der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten
…Zuständigkeit – bei der Disziplinarbehörde (§ 81 Z 1 DO 1994) oder bei der Präsidentin bzw. beim Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien (§ 13 Abs. 1 des Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetzes – VGW-DRG, LGBl. Nr. 84/2012) Anzeige zu erstatten. (4) Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte ist verpflichtet, mindestens…
§ 25 Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission
…1) Für das Verfahren vor der Kommission sind § 6 Abs. 1, § 7, § 10, § 13, §§ 14 bis 16, §§ 18 bis 22, §§ 32 und 33, § 45, § 46, §…