(Verfassungsbestimmung) Die oder der unabhängige Bedienstetenschutzbeauftragte ist in Ausübung ihrer oder seiner Funktion an keine Weisungen gebunden. Die der oder dem unabhängigen Bedienstetenschutzbeauftragten zugeteilten Bediensteten sind nur an deren oder dessen Weisungen gebunden.
§ 82 W-BedSchG 1998 · W-BedSchG 1998 · Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998
§ 82 Inkrafttreten
…§ 82. (1) (Verfassungsbestimmung) § 63 Abs. 6 und § 68 treten mit dem dritten, der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. (2) Die in Abs. 1 nicht genannten Bestimmungen des Gesetzes treten mit dem dritten…
§ 68 Weisungsfreiheit
…§ 68. (Verfassungsbestimmung) Die oder der unabhängige Bedienstetenschutzbeauftragte ist in Ausübung ihrer oder seiner Funktion an keine Weisungen gebunden. Die der oder dem unabhängigen Bedienstetenschutzbeauftragten zugeteilten Bediensteten…
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